Wie bleiben Gesellschafter in der Coronakrise handlungsfähig?

Wenn wir soziale Kontakte tunlichst aufs Nötigste reduzieren sollen, dann fällt es schwer, Gesellschafterversammlungen, zumal in größerem Gesellschafterkreis und mit mehreren Beratern, durchzuführen. Das gilt nicht nur für große Hauptversammlungen, sondern auch für Gesellschafterversammlungen kleiner und mittelständischer Unternehmen.

Auch wenn Gesellschaftsverträge insofern noch keine Vorsorge getroffen haben sollten, ist eine Beschlussfassung in Textform (schriftlich, Telefax, E-Mail) möglich, setzt aber die Zustimmung aller Gesellschafter zu diesem Verfahren voraus. Beschlüsse am Telefon, per Video oder in einer Kombination von Verfahren bedürfen allerdings, was nicht selten übersehen wird, einer ausdrücklichen Satzungsgrundlage.

Blockiert – etwa bei Gesellschafterstreitigkeiten – dagegen ein Gesellschafter eine alternative Form der Beschlussfassung, bleibt nur die Präsenzversammlung, die oftmals aus Fristgründen nicht warten kann. Hier kann – im zulässigen Rahmen – die Erteilung von Vollmachten zu einer Verringerung der Personenzahl beitragen.

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