Bund will Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen auch im Wege elektronischer Kommunikation erleichtern
Danach sollen der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Europäischen Gesellschaft (SE) die Abhaltung der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht werden.
Insbesondere soll der Vorstand der Gesellschaftsformen über die Durchführung virtueller Hauptversammlungen ohne Ermächtigung in der Satzung oder Geschäftsordnung alleine entscheiden können. Allerdings muss das jeweilige Handlungsorgan bei solchen Versammlungen das Stimmrecht und auch das Widerspruchsrecht gegen den Beschluss besonders sicherstellen.
Hauptversammlungen von AGs müssen nicht mehr innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres, sondern nur noch innerhalb des Geschäftsjahres stattfinden..
Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) soll die Beschlussfassung in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimme vereinfacht werden. So ist das Einverständnis aller Gesellschafter zu einem solchen Verfahren nicht mehr erforderlich.
Die oben angeführten Sonderregelungen sollen ausschließlich für das Jahr 2020 gelten.
Den Formulierungsvorschlag finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter dem Stichwort aktuelle Gesetzgebungsverfahren, 23.März 2020 und Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.
Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf bereits kurzfristig Gesetzesform erlangt, Unternehmen von den Erleichterungen also Gebrauch machen können.
Stand: 25.03.2020