Ärzte und Pflegekräfte werden am Arbeitsplatz mit Corona-Virus infiziert – Arbeitsunfall?
Dies mit folgender Begründung: Seit der Erklärung des COVID-19-Virus zu einer Allgemeingefahr durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO), sei keine Kausalität zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz und einer Infektion mehr erkennbar, da die Infektionsgefahr außerhalb des Arbeitsplatzes in gleicher Schwere vorhanden sei. Damit seien nicht (mehr) alle Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles erfüllt. Deshalb sei das Durchgangsarztverfahren – Vorstellungspflicht bei einem Durchgangsarzt, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus andauert – nicht anzuwenden.
Allerdings sei eine Anerkennung als Berufskrankheit gemäß Ziffer 3101 für Arbeitnehmer in besonders gefährdeten Berufen (bspw. Gesundheitsdienste, Labore, Kliniken) grundsätzlich möglich.
Zur Entspannung der Gesamtlage dürfen Durchgangsärzte befristet bis Ende April jedoch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Wiederholungsrezepte für Arzneimittel und Heilmittel bei nur telefonischer Anforderung verlängern.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) kündigte an, von Regressprüfungen und -nahmen wegen Infektionen aufgrund mangelnder Schutzausrüstung vorübergehend Abstand nehmen zu wollen, sofern ein mit dem COVID-19-Virus infizierter Patient versorgt werden musste, obwohl nicht ausreichend Schutzkleidung vorhanden war.
Stand: 31.03.2020