Zeitlich beschränkte Änderung des Insolvenzrechts im Hinblick auf Insolvenzantragspflichten

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt allerdings nur, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung von „Corona“ beruht und die Aussicht besteht, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.

War das Unternehmen/ Verein am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, so wird unterstellt, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen von „Corona“ beruht und Aussichten bestehen , dass eine bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.

Für Fragen steht Ihnen Frau WP/StB Liane Slama per Email zur Verfügung.

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