Gelockerte Voraussetzungen zur Anmeldung von Kurzarbeit
Die gesetzliche Grundlage zur Kurzarbeit ist in den §§ 95 ff. SGB III geregelt. Aus Anlass der Corona-Krise wurden im Eilverfahren die Voraussetzungen für Kurzarbeit rückwirkend ab dem 01.03.2020, zunächst befristet bis 31.12.2020, gelockert.
Nach den bisherigen Vorschriften mussten Arbeitgeber bei der Anzeige der Kurzarbeit nachweisen, dass mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten durch die Arbeitsreduzierung mit einem Lohnausfall von mindestens 10 % betroffen waren. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden bisher ebenfalls nur teilweise von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, so dass die Arbeitgeber hiermit belastet waren.
Nunmehr ist es ausreichend, wenn 10% der Beschäftigten durch den Arbeitsausfall mit einem Lohnausfall von 10% betroffen sind. Diese vor allem in diesen Zeiten auf den ersten Blick nicht so erhebliche Änderung bedeutet in der Praxis allerdings eine enorme Erleichterung des Nachweises für die Arbeitgeber. Glücklich schätzen kann sich das Unternehmen, welches noch mit einem Ausfall von 10% betroffen ist.
Zudem werden rückwirkend ab 01.03.2020 auch die Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Kurzarbeitergeld zu leisten sind, von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
Die Kurzarbeit kann nach wie vor nur dann vom Unternehmen für die betroffenen Mitarbeiter in Anspruch genommen werden, wenn keine innerbetrieblichen Maßnahmen den Arbeitsausfall kompensieren können. Hierzu gehört in erster Linie der Abbau von Überstunden und Resturlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder gar den Vorjahren. Nicht mehr verlangt wird nunmehr zumindest bis 31.12.2020 der Aufbau von negativen Stundensalden, selbst wenn eine arbeitsvertragliche, tarifliche oder betriebliche Regelung auch Negativsalden auf den Arbeitszeitkonten zulässt.
Nicht mehr verlangt wird zudem eine Kompensation des Arbeitsausfalls durch Verzicht auf Leiharbeitnehmer. Für diese wird nach den vorübergehenden Neuregelungen auch Kurzarbeitergeld bezahlt. Ob sich die Unternehmen nicht dennoch zunächst zur Trennung von den Leiharbeitnehmern entschließen bleibt diesen selbst überlassen.
Zu beachten ist, dass die Kurzarbeit nicht einseitig vom Unternehmen eingeführt werden kann. Hierzu bedarf es entweder einer tariflichen Regelung oder einer individuellen Vereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern. Nicht ausreichend ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Sollte die Kurzarbeit ohne die Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter angeordnet werden, so können diese die Differenz zwischen den Kurzarbeitergeld und dem ursprünglichen Lohn geltend machen.
Stand: 19.03.2020