Kurzarbeit und Nebentätigkeit

Mit dem Sozial-Schutzpakt wurde die Attraktivität für sich in Kurzarbeit befindliche Personen zur Aufnahme einer Nebentätigkeit in einer systemrelevanten Branche oder einem systemrelevanten Beruf enorm gesteigert. Bisher wurde jeglicher Nebenerwerb auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, sofern diese Tätigkeit erst nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wurde.

Da bestimmte Branchen und Berufe in der Corona-Krise für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar sind, hat die Regierung ein großes Interesse daran, dass für diese Branchen ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Zu den systemrelevanten Branchen gehört insbesondere das Gesundheitswesen, die Landwirtschaft, die Lebensmittelversorgung samt Transportunternehmen und sonstige unverzichtbare Dienstleister.

Um Personen, die sich bereits in Kurzarbeit befinden oder künftig von Kurzarbeit betroffen sein werden, die Aufnahme einer Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Beruf zu erleichtern und diesen Personen auch einen finanziellen Anreiz zu bieten, wurde mit dem Sozial-Schutzpaket für den Zeitraum 01.04.2020 bis 31.10.2020 ein Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld beschlossen.

Eine Anrechnung erfolgt nur und insoweit, als unter Zusammenrechnung aller Entgeltleistungen und Entgeltersatzleistungen das Soll-Entgelt aus der ursprünglichen Tätigkeit überschritten wird. Damit können die von Kurzarbeitergeld betroffenen Personen ihre frei gewordene Arbeitskraft gewinnbringend einsetzen, haben finanziell keine Nachteile und die systemrelevanten Branchen können auf mehr Arbeitskräfte hoffen.

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