Soforthilfe Corona

wer bekommt die Soforthilfe; Falle: Unternehmen in Schwierigkeiten

Auf den letzten beiden Seiten des Antrags zum Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg werden umfangreiche Erklärungen des Antragstellers gefordert.

Unter anderem muss der Antragsteller erklären: „Ich/ Wir erklären, dass es sich bei meinem/ unserem Unternehmen nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) handelt.“

Was verbirgt sich hinter dem Begriff Unternehmen in Schwierigkeiten? Ein Unternehmen ist in Schwierigkeiten wenn:

  1. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, AG, GmbH & Co. KG, Genossenschaft, KGaA):
  2. Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  3. Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (GbR, OHG, KG, Einzelunternehmen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  4. Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  5. Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren
    1. der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und
    2. das Verhältnis des EBiTDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.
Für Fragen steht Ihnen Frau WP/StB Liane Slama zur Verfügung.
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