Corona-Soforthilfen: Strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen

Die Politik versucht derzeit, durch verschiedenste Maßnahmenpakete die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer abzuschwächen. Eine besondere Bedeutung haben dabei die sogenannten Corona-Soforthilfen in Form von Geldzahlungen. Diese können sehr unbürokratisch beantragt werden. Die Angaben in Förderanträgen müssen richtig sein. Kommt es zu Falschangaben im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen, sehen sich Antragsteller mit vielfältigen Risiken konfrontiert. Neben der Rückforderung bzw. Einziehung von Leistungsüberzahlungen im verwaltungsrechtlichen Verfahren sind in erster Linie die strafrechtlichen Konsequenzen von hoher praktischer Relevanz. In Betracht kommen insbesondere Betrug (§ 263 StGB) und Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Diese Delikte sind immer dann erfüllt, wenn die Vortäuschung falscher Tatsachen zur Auszahlung einer Leistung geführt hat, auf die bei Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände kein Anspruch bestanden hätte. Grundlage für die Gewährung von Fördergeldern sind grundsätzlich die Angaben in den jeweiligen Anträgen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fördermaßnahme durch den Antragsteller darzulegen. Täuscht der Antragsteller über die Anspruchsvoraussetzungen vor, so liegt hierin eine Betrugshandlung. Die strafrechtlichen Risiken treffen beim Subventionsbetrug bereits denjenigen, der leichtfertig handelt. Zudem kann eine Haftung der Geschäftsführung nach § 130 OWiG gegeben sein und es können gewerberechtliche Konsequenzen drohen (Auswirkungen einer Verurteilung auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit und mögliche Gewerbeuntersagung).
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