Update für die Gewährung von Soforthilfe

Auch Corona-Bundes-Soforthilfen stehen zu Verfügung

Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Freiberufler, Soloselbständige, kleine Unternehmen (bis 10 Beschäftigte; Vollzeitäquivalente) und Landwirte läuft seit Montag den 30.03.2020 in den Ländern an. Damit sind die zusätzlichen Mittel bis zu einer Höhe von 50 Mrd. EUR, die Bundestag und Bundesrat für den Haushalt letzte Woche bewilligt haben, erstmals nutzbar. Es können einmalige Zuschüsse – je nach Einzelfall – bis zu 15.000 EUR für drei Monate ausgezahlt werden.

Für die Antragsberechtigung der oben genannten Personengruppen gilt, dass sie ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte oder Sitz der Geschäftsführung in Deutschland ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein müssen.

Zudem muss der Antragsteller versichern, dass er aufgrund der Corona-Krise einen Liquiditätsengpass erleidet. Es werden Schäden seit dem 11.03.2020 berücksichtigt. Ausgeschlossen sind Personen bzw. Unternehmen, die bereits vor März 2020 finanzielle Schwierigkeiten haben.

Der Antragsteller muss die Angaben im Antrag „an Eides statt versichern“. Hier besteht also eine verschärfte Wahrheitspflicht. Werden bei Beantragung falsche Tatsachen angegeben oder richtige weggelassen, kann dies zur Strafbarkeit wegen (versuchten) Betruges und/oder Falscher Versicherung an Eides statt führen.

Zur Antragstellung müssen sich die oben genannten Personengruppen weiterhin an die Länder wenden. Diese stellen Online-Antragssysteme zur Verfügung und gewährleisten die Auszahlungen. Anträge müssen bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde gestellt werden.

Ein Antrag auf Bundes-Soforthilfe zusätzlich zur Landes-Soforthilfe ist grundsätzlich möglich. Es besteht aber eine Rückzahlungspflicht bei Überkompensation.

Personen und Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg können ihren Antrag beim Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg stellen.

Siehe https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Zurzeit ist das Online-Verfahren für die Bundes-Soforthilfen (Stand 31.03.2020, 10 Uhr) noch nicht aktiviert.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter den Stichworten Hilfe für Unternehmen und Soforthilfe für Solo-Selbständige und Kleinstbetriebe.

Folgen für Anträge bei der Corona-Soforthilfe Baden-Württemberg?

Das Antragsverfahren der Corona-Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg wird fortgeführt. Das Wirtschaftsministerium hat versichert, dass Antragstellungen vor Aktivierung der Antragstellung des Bundesprogrammes nicht schlechter gestellt werden.

Außerdem hat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg angekündigt, dass es die Antragsvoraussetzungen für die Landes-Soforthilfe bezüglich des Vorliegens des Liquiditätsengpasses an die Voraussetzungen der Bundes-Soforthilfe anpassen werden. Die bundeseinheitliche Definition des Liquiditätsengpasses gelte auch für schon gestellte Anträge rückwirkend.

Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem laufenden Sach- und Finanzaufwand der folgenden drei Monate zu zahlen (bspw. Pacht, gewerbliche Miete). Außerdem muss dieser Engpass unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Dabei wird das private Vermögen zunächst nicht geprüft. Antragsteller müssen die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret beziffern. Ansonsten wird der Antrag nicht bearbeitet.

Die Landes-Soforthilfe kann nun doch grundsätzlich neben anderen staatlichen Hilfen beantragt werden, sofern trotz der anderen Hilfen weiterhin oder wieder eine existenzbedrohliche Lage besteht.

Zur weiteren Information verweisen wir auf die Internetseite des Wirtschaftsministeriums unter dem Stichwort Soforthilfe Corona. und unsere Beiträge vom 25.03.2020 mit dem Titel Finanzierungsinstrumente zur Überbrückung der Corona-Krise und vom 30.03.2020 mit dem Titel Update zur Frage der Finanzierungsinstrumente für Unternehmen in der Corona-Krise.

Warnung des LKA vor Betrugsversuchen

In diesem Zusammenhang warnt das Landeskriminalamt Baden-Württemberg vor Fake-Websites und Fake-Anrufen. Achten Sie darauf, ausschließlich den offiziellen Antrag herunterzuladen und auszufüllen. Laden Sie den ausgefüllten Antrag nur auf der offiziellen Internetseite (bw-soforthilfe.de) hoch.

Melden Sie Anrufer, die auf andere als die Internetseiten und/oder Formulare der offiziellen Landesstellen verweisen, dem LKA Baden-Württemberg (pressestelle-lka@polizei.bwl.de).

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