Sozialversicherungsfreie Beschäftigungen in der Corona-Krise
Kurzfristig Beschäftigte
Eine kurzfristige Beschäftigung über die Entgeltgrenze von 450,00 EUR hinaus war bisher dann sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr drei Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschritten hat. Nunmehr wurde diese Zeitgrenze für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.10.2020 auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage erweitert. In der Praxis bedeutet dies, dass eine sozialversicherungsfreie Vollbeschäftigung für die Dauer von bis zu fünf Monaten möglich ist. Zwingende Voraussetzung ist aber nach wie vor, dass die Tätigkeit von vornherein vertraglich befristet wurde.Die Erweiterung der Zeitgrenze hat mittelbar auch Auswirkungen auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen, also solche, die ein monatliches Einkommen von 450,00 EUR und damit in Höhe von 5.400,00 EUR jährlich nicht überschreiten. Das gelegentliche Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist unschädlich, sofern dies auf einem unvorhersehbaren Ereignis beruht. Als Paradebeispiel wird hier immer das Einspringen in Vollzeit für einen erkrankten Kollegen genannt. In Anlehnung an die kurzfristige Beschäftigung gehen die Sozialversicherungsträger davon aus, dass ein gelegentliches Überschreiten dann noch angenommen werden kann, wenn die Grenze der kurzfristigen Beschäftigung, welche nunmehr bis 31.10.2020 auf fünf Monate angehoben wurde, nicht überschritten wird. In Anwendung dieser Praxis könnten geringfügig Beschäftigte nunmehr fünf Monate die Grenze von 450,00 EUR überschreiten und damit im Jahr 2020 auch deutlich mehr als 5.400,00 EUR sozialversicherungsfrei verdienen. Diese Ausnahme gilt aber selbstverständlich weiterhin nur dann, wenn die Überschreitung nicht bereits bei der Einstellung des geringfügig beschäftigten Mitarbeiters vorhersehbar war und dürfe damit kaum auf Neueinstellungen innerhalb der Corona-Krise anzuwenden sein.
Beschäftigung von Rentnern
Bisher konnten Personen, die eine Vollrente beziehen aber das jeweils für sie geltende gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht hatten, maximal 6.300,00 EUR im Jahr hinzuverdienen. Darüber hinausgehender Verdienst wurde auf die Rente angerechnet. Diese Hinzuverdienstgrenze wurde mit dem Sozial-Schutzpaket für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590,00 EUR erhöht. Rentenbezieher, die noch nicht das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, müssen nunmehr keine Nachteile mehr in Kauf nehmen, wenn sie ihrer sozialen Verpflichtung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung nachkommen und nicht mehr als 44.590,00 EUR im Jahr 2020 verdienen. Hintergrund dieser sehr weitgehenden Erhöhung ist die gewünschte Mobilisierung von Rentnern in systemrelevanten Berufen, allerdings wurde die Hinzuverdienstgrenze nicht auf diese Berufe beschränkt, sondern gilt unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit.Personen, die das gesetzliche Rentenalter bereits erreicht haben können nach wie vor unbegrenzt hinzuverdienen, hier gab es auch bisher keine Anrechnung auf die Rente.
Stand: 01.04.2020