Pauschaler Verlustrücktrag bei Gewinneinkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ins Jahr 2019 möglich
Voraussetzungen:
- unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen;
- Veranlagung 2019 ist noch nicht erfolgt;
- nur bei Gewinneinkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;
- pauschaler Verlustrücktrag beträgt 15% des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/ oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden;
- max. Euro 1.000.000,00 bzw. bei Zusammenveranlagung Euro 2.000.000,00;
- auf schriftlichen Antrag beim zuständigen Finanzamt.
(BMF-Schreiben vom 24. April 2020)
Stand: 30.04.2020