Pauschaler Verlustrücktrag bei Gewinneinkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ins Jahr 2019 möglich

Voraussetzungen:

  1. unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen;
  2. Veranlagung 2019 ist noch nicht erfolgt;
  3. nur bei Gewinneinkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung;
  4. pauschaler Verlustrücktrag beträgt 15% des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/ oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden;
  5. max. Euro 1.000.000,00 bzw. bei Zusammenveranlagung Euro 2.000.000,00;
  6. auf schriftlichen Antrag beim zuständigen Finanzamt.

(BMF-Schreiben vom 24. April 2020)

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