BGH bestätigt die Wirksamkeit von Vermächtnissen an Ärzte
Kann ein Arzt im Testament seines Patienten wirksam mit einem Vermächtnis bedacht werden?
Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen. In einem Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. IV ZR 93/24) stellte das Gericht klar: Auch wenn ärztliche Berufsordnungen Zuwendungen von Patienten an ihre Ärzte grundsätzlich untersagen, macht das eine solche Zuwendung im Rahmen eines Vermächtnisses nicht automatisch unwirksam. Entscheidend sei vielmehr die grundsätzliche Freiheit jedes Patienten, über sein Vermögen nach dem Tod selbst zu bestimmen.
Der Erblasser wollte nach seinem Tod seinem Hausarzt ein Grundstück als Vermächtnis zuwenden, unter der Bedingung, dass der Arzt ihn medizinisch betreut und in gesundheitlichen Angelegenheiten wie Pflege oder Antragstellungen bei Behörden berät; die Tätigkeiten des Arztes gingen hierbei über die Leistungen hinaus, die Ärzte üblicherweise gegenüber Ihren Patienten erbringen. Arzt und Patient trafen hierzu eine als „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ bezeichnete Vereinbarung.
Allerdings existieren berufsrechtliche Regeln, welche Ärzten verbieten, Zuwendungen von Patienten anzunehmen. Es war deshalb streitig, ob das Grundstück dem Arzt trotz des berufsrechtlichen Verbots wirksam vermacht werden konnte. Außerdem stellte sich die Frage, ob das angeordnete Vermächtnis als sittenwidrig und aus diesem Grund nichtig einzuordnen ist.
Der BGH entschied, dass die Zuwendung des Vermächtnisses zwar gegen das berufsrechtliche Zuwendungsverbots verstößt, dass dies aber nicht „automatisch“ zu seiner Unwirksamkeit führt.
Der BGH betont, dass der „Testierfreiheit“ des Erblassers hohe Bedeutung zukommt. Das heißt: Jede Person soll möglichst frei darüber entscheiden können, wem sie ihr Vermögen nach dem Tod überlässt.
Ein Verbot, eine bestimmte Zuwendung vorzunehmen (z. B. an einen behandelnden Arzt), darf diese Freiheit des Erblassers selbst nicht ohne Weiteres aushebeln.
Das berufsrechtliche Zuwendungsverbot ist zwar eine Regel, die Ärzten auferlegt wird (etwa von Ärztekammern). Dieses Verbot soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber nicht den Patienten oder die Erben bzw. Angehörigen des Patienten schützen, sondern primär die Integrität und Unabhängigkeit des ärztlichen Berufsstandes. Das Verbot richte sich nur an den Arzt, nicht an den Patienten. Die Durchsetzung des allein an den Arzt gerichteten Verbots könne durch berufsrechtliche Sanktionen ausreichend sichergestellt werden. Auch einen Verstoß gegen die guten Sitten lehnte der BGH im vorliegenden Fall ab.