Grundlegende Reform des Personengesellschaftsrechts vor der Tür

Nach mehrjährigen Diskussionen in der juristischen Fachwelt hat die Bundesregierung Ende letzten Jahres ein Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Rechts der Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) eingeleitet.

Mit dieser Reform, die noch innerhalb der laufenden Legislaturperiode beschlossen werden und zum 01.01.2023 in Kraft treten soll, soll das Recht der Personengesellschaften modernisiert und an die Bedürfnisse des aktuellen Wirtschaftslebens sowie die Rechtsprechung und in der Praxis übliche Vertragsgestaltungen angepasst werden.

Einer der wesentlichen Punkte ist die gesetzliche Anerkennung der Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR und die damit verbundene Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR, die diesen wie anderen rechtsfähigen Gesellschaften die Möglichkeit eröffnet, ihre Existenz und die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen durch die Eintragung in einem öffentlichen Register nachzuweisen.

Die Eintragung dort soll grundsätzlich zwar freiwillig, für die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte wie bspw. den Erwerb von Grundstücken oder die Beteiligung an anderen Gesellschaften aber zwingend notwendig sein. Außerdem soll die Eintragung eine Teilnahme der GbR an Umwandlungsvorgängen nach dem UmwG ermöglichen.

Darüber hinaus soll eine Änderung des Beschlussmängelrechts erfolgen. Bisher führt ein formeller oder inhaltlicher Mangel eines Gesellschafterbeschlusses bei Personengesellschaften dazu, dass der betroffene Beschluss nichtig ist. Im Recht der Aktiengesellschaft, das entsprechend auch auf die GmbH angewandt wird, führen hingegen nur bestimmte, besonders schwerwiegende Mängel zur Nichtigkeit des Beschlusses, die übrigen lediglich dazu, dass der Beschluss zunächst wirksam, aber innerhalb einer bestimmten Frist anfechtbar ist. Ohne eine solche Anfechtung wird der Mangel unbeachtlich und der Beschluss endgültig wirksam. Dieses System soll im HGB nun auch für die OHG und die KG eingeführt werden. Bei der GbR kann es durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag ebenfalls für anwendbar erklärt werden.

Schließlich sollen die Rechtsformen des Personengesellschaftsrechts auch freiberuflich Tätigen offenstehen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass das jeweilige Berufsrecht dies ebenfalls zulässt.

Date: 16. Jun 2021