Berliner Testament

Ohne testamentarische Regelungen, also entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, entsteht bei einer Familie, bestehend aus den Eltern (verheiratet in Zugewinngemeinschaft) und beispielsweise zwei Kindern bei Eintritt des ersten Erbfalls eine Erbengemeinschaft aus dem Längerlebenden (zu ½) und den beiden Kindern (zu je ¼) . Innerhalb dieser Erbengemeinschaft sind sämtliche Entscheidungen miteinander abzustimmen.

Dies würde beispielsweise auch das mühsam errichtete Eigenheim betreffen. Über sämtliche Renovierungen, eine mögliche Veräußerung oder die Vermietung der bis dahin als Familienheim genutzten Immobilie müsste in der Folge von den Erben gemeinsam entschieden werden. Im schlimmsten Fall könnte jedes der Kinder, beispielsweise getrieben durch einen Gläubiger, die Immobilie versteigern lassen. Der längerlebende Ehegatte wäre dann mit hoher Wahrscheinlichkeit gezwungen auszuziehen.

Um dies zu verhindern und den Längerlebenden abzusichern, entscheiden sich viele Ehegatten die gesetzliche Erbfolge durch die Errichtung eines sog. Berliner Testaments umzugestalten. Das „Berliner Testament“ ist die häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments in Deutschland.

Der Begriff des „Berliner Testaments“ wird hierbei nicht einheitlich verwandt. Er beschreibt zumindest zwei verschiedene Ausgestaltungsvarianten. Einmal die sog. „Einheitslösung“ und andererseits die „Trennungslösung“.

Bei der Trennungslösung setzten sich die Ehegatten jeweils als Vorerben ein. Dritte Personen – in der Regel die Kinder – werden dann zu Nacherben bestimmt. Es entstehen somit auf den ersten Erbfall zwei separate Vermögensmassen, das Eigenvermögen des Erben und das geerbte Vermögen.

Bei der Einheitslösung wird zunächst der längerlebende Ehegatte Alleinerbe. Das ererbte Vermögen kommt zum Eigenvermögen des Längerlebenden hinzu. Auf den zweiten Erbfall bestimmen die Ehegatten dritte Personen – in der Regel die Kinder –als Erben für das beim Längerlebenden vereinte Gesamtvermögen.

Die Art der Ausgestaltung (Einheits- oder Trennungslösung) bestimmt sich dann nach dem handlungsleitenden Motiv der Ehegatten.

Unabhängig von Einheits- oder Trennungslösung stellen sich Fragen insbesondere nach möglichen Pflichtteilsansprüchen und den erbschaftsteuerlichen Folgen der testamentarischen Anordnungen. Diese Fragen lassen sich jedoch ausschließlich im Rahmen der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beantworten.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Berliner Testament geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

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