Berliner Testament und Erbschaftsteuer

„Gut gemacht“ ist nicht gleich „Gut gemeint“

Dass Ehegatten Erbschaftsteuern sparen und hierzu in einem Berliner Testament die Möglichkeiten nutzen wollen, die das Erbschaftsteuergesetz bietet, ist vollkommen legitim. Wie das folgende Beispiel zum Leidwesen der länger lebenden Ehefrau allerdings nur zu deutlich zeigt, sollte man unbedingt vermeiden, dass das Ziel, Erbschaftsteuer zu sparen, zum Selbstzweck wird. Ansonsten schießt man über das Ziel hinaus und handelt sich Probleme ein, die in keinem Verhältnis zur erreichten Steuerersparnis stehen:

Herr Karl Fischer und Frau Maria Fischer sind verheiratet. Da sie keine Kinder haben, befürchtet Herr Fischer auf Grund des gemeinsamen Vermögens vollkommen zu Recht, dass spätestens nach dem Ablebend des länger lebenden Ehegatten – Herr Fischer geht davon aus, dass dies seine Frau sein wird – erhebliche Erbschaftsteuer anfallen wird. Denn ihnen gehört ein Haus in Hamburg im Wert von rund 1.000.000 EUR und etwa 650.000 EUR an Ersparnissen. Die Vorstellung aber, dass bis zu 30% des gemeinsamen Vermögens an den Fiskus fallen, plagt Herrn Fischer so sehr, dass er sich intensiv mit der Frage beschäftigt, wie er (s)ein Ehegattentestament steuerlich möglichst optimieren kann. Herr Fischer beginnt, die einschlägigen Foren zu durchforsten und stellt fest, dass die Freibeträge für seine Schwester und ihren Ehemann, für die Schwester seiner Ehefrau, für die jeweiligen Neffen, deren Ehefrauen und schließlich ihre Kinder bei je 20.000 EUR pro Person liegen. Diesen Umstand möchte Herr Fischer nutzen. Als zweites möchte er den vom Ansatz her vollkommen richtigen Gedanken umsetzen, dass die Gesamtsteuerbelastung auch durch die Vermeidung der im Erbschaftsteuergesetz angelegten Steuerprogression gesenkt werden, und dass man diese Ziel am besten erreichen kann, wenn man möglichst viele Erben einsetzt. Im Ergebnis errichten er und seine Frau daher das folgende Testament:

Unser Testament

Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.

Folgende neun Personen erhalten ein Vermächtnis in Höhe von je 20.000 EUR: Petra Maier (Schwester des Ehemanns) und Andreas Maier (Ehemann von Petra), Kai Maier (Neffe des Ehemanns), Simone Maier (Ehefrau von Kai Maier) und Lion Maier (Sohn von Kai und Simone Maier), Susanne Hain (Schwester der Ehefrau) und Ludwig Hain (Ehemann von Susanne Hain), Frauke Müller (Schwester der Ehefrau) und Frank Müller (Sohn von Frauke Müller).

Diese neun Personen sollen auch die Erben des länger Lebenden von uns sein.

Hamburg, den 10.03.2015 (Unterschrift Karl Fischer)

Hamburg, den 10.03.2015 (Unterschrift Maria Fischer)

Ein Jahr nach der Testamentserrichtung verstirbt Herr Fischer. Er wird von seiner Frau beerbt, die die Erbschaft annimmt und die jetzt voller Beunruhigung in ihrem Bekanntenkreis gehört hat, dass sie kein komplett neues Testament errichten und nicht mehr vollkommen frei über ihr Vermögen verfügen können soll sowie aus steuerlichen Gründen mindestens 10 Jahre in ihrem Haus wohnen muss.

Alle Befürchtungen sind leider wahr.

  1. Nicht bedachte Folge: Bindungswirkung
  2. Ganz allgemein stellt sich bei jedem Ehegattentestament die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der länger Lebende in der Lage sein soll, ein neues Testament zu errichten oder ob er an das alte Berliner Testament gebunden sein soll. Man spricht von sogenannter Bindungswirkung. Enthält ein Berliner Testament nun – wie bei Herrn und Frau Fischer – keinerlei ausdrückliche Regelung und lässt sich die Frage auch nicht im Wege der sogenannten Testamentsauslegung klären, greift § 2270 Absatz 2 BGB als gesetzliche Auslegungsregel. Ohne an dieser Stelle auf die Details einzugehen, hat die Vorschrift zur Folge, dass Frau Fischer jedenfalls in Bezug auf die Schwester ihres Ehemanns Petra Maier, deren Sohn Andreas Maier und den Enkel Lion Maier zu insgesamt 3/9 rechtlich gebunden ist. Je nach Einzelfall kann die Bindungswirkung auch den Ehemann von Frau Petra Maier und ihre Schwiegertochter Simone erfassen. Das ist zwar eher unwahrscheinlich. So oder so aber kann Frau Fischer z.B. nicht mehr ihren Neffen als Alleinerben einsetzen. Ein solches Testament wäre im Hinblick auf die Personen, zu deren Gunsten das Ehegattentestament aus dem Jahr 2015 bindend ist, unwirksam.

  3. Nicht bedachte Folge: Schenkungsverbot
  4. Dass Frau Fischer durch das Berliner Testament aus dem Jahr 2015 gebunden ist, schränkt zugleich ihr Recht ein, so frei über ihr eigenes über das von ihrem Ehemann geerbte Vermögen verfügen zu können, wie sie dies bislang gewohnt ist. Beispielsweis kann sie ihren Neffen nicht mehr ohne weiteres finanziell unterstützen oder ihm das Haus z.B. schenken. Zwar sieht das Gesetz eine solche Freiheit vom Grundsatz her vor. Das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, findet bei Schenkungen allerdings eine Grenze: Einem erbrechtlich gebundenen Erblasser sind Schenkungen nur erlaubt, wenn er selbst hieran ein sogenannte lebzeitiges Eigeninteresse hat, etwa wenn der Beschenkte sich im Gegenzug um den Schenker kümmert und ihn im Alter pflegt. Ohne eine solches Eigeninteresse können die Personen, zu deren Gunsten das Berliner Testament aus dem Jahr 2015 Bindungswirkung entfaltet, nach dem Ableben von Frau Fischer verlangen, dass die Schenkung rückgängig gemacht wird. Dann müsstest der Neffe als Beschenkter mindestens 3/9tel erstatten.

  5. Nicht bedachte Folge: 10 Jahresfrist, § 13 Absatz 1 Nr. 4b ErbStG
  6. Auch wenn das Berliner Testament unter dem Gesichtspunkt der Freibeträge und der Vermeidung von Steuerprogression "optimal" ist, hat Herr Fischer übersehen, dass es im Hinblick auf das Haus in Hamburg eine wesentlich bessere Lösung gegeben hätte. So sieht das Erbschaftsteuergesetz zwar vor, dass das Haus, in dem Herr und Frau Fischer wohnen, im Erbfall bei der Bemessung der Erbschaftsteuer außen vor bleibt. Allerdings muss der Erbe es dann 10 Jahre lang bewohnen. Zieht er vorher aus, ohne dass zwingende Gründe vorliegen, muss das Haus nachversteuert werden. Besser wäre es gewesen, wenn Herr Fischer seinen Anteil an dem Haus zu Lebzeiten seiner Frau geschenkt hätte. Eine solche Schenkung ist in gleicher Weise steuerfrei. Im Vergleich zu der Erbschaftslösung entfällt bei ihr allerdings die 10 Jahresfrist, was den länger lebenden Ehegatten evident freier stellt.

  7. Nicht bedachte Folge: Erbengemeinschaft
  8. Als weitere Folge wird das Berliner Testament zu einer Erbengemeinschaft führen, die im konkreten Fall aus 9 Personen im Alter von derzeit 2 bis 79 Jahren bestehen wird. Dies wird Frau Fischer zwar nicht mehr belasten. Nichts desto trotz muss man kein Erbrechtsspezialist sein, um vorhersagen zu können, dass eine solche "Lösung" – abgesehen vom Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung für den Verkauf des Hauses oder den Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrags – erheblichen Sprengstoff birgt.

  9. Resümee
  10. Der Hauptfehler, der insbesondere Herrn Fischer unterlaufen ist, besteht darin, dass das Ehegattentestament kein sogenannte Abänderungsklausel enthält. Dies wäre ohne weiteres möglich gewesen und hätte Frau Fischer in einem maßgeschneiderten Umfang frei stellen können. Weiterhin wäre es besser gewesen, wenn das Berliner Testament auf den zweiten Erbfall entweder einen (Haupt-)Erben und acht Vermächtnisnehmer oder zumindest die Bestellung eines Testamentsvollstrecker vorgesehen hätte. So bleibt nur die bittere Erkenntnis, dass "Gut gemeint" nicht gleich "Gut gemacht" ist, wenn man das Testament der Eheleute Fischer daraufhin durchgeht, wie man es richtiger Weise hätte gestalten können und sollen.

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