Digitaler Nachlass

Im Zeitalter der Digitalisierung hört man immer öfter das Schlagwort vom „Digitalen Nachlass“. Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint, ist der digitale Nachlass ein Thema das mittlerweile so gut wie jeden betrifft. Um nur ein paar Beispiele zu nennen: E-Mail Konten, Streaming Dienste, Bitcoin, Apps, Facebook und sämtliche sonstigen Sozialen Netzwerke. In Zukunft wird dieser Bereich eine immer größere Rolle einnehmen.

Zwar war lange Zeit strittig, wie der digitale Nachlass im Erbfall zu behandeln ist. Mittlerweile hat der BGH allerdings eine Grundsatzentscheidung zur Frage der Vererblichkeit getroffen (Urteil vom 12.07.2018). Der Entscheidung lag ein Fall aus dem Jahr 2015 zu Grunde, der die Relevanz des digitalen Nachlass verdeutlich:

Ein 15. jähriges Mädchen verstarb in Folge eines U-Bahn-Unfalls. Facebook versetzte daraufhin das Profil des Mädchens in den sogenannten Gedenkzustand. In diesem Zustand ist es (auch mit den richtigen Zugangsdaten) nicht mehr möglich auf das Profil des Verstorbenen zuzugreifen und hieran Veränderungen durchzuführen oder das Profil zu löschen. Die Eltern des Mädchens erhofften sich durch die Auswertung der Chatnachrichten die Aufklärung der genauen Todesumstände des Teenagers.

Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass der Grundsatz der Universalsukzession nach §1922 BGB auch den digitalen Nachlass umfasst. Zugespitzt: das Erbrecht differenziert nicht zwischen der „realen“ und der „digitalen Welt“.

Gemäß §1922 I BGB gehen alle vertraglichen Rechte und Pflichten des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes auf dessen Erben über. Das bedeutet, dass die Erben uneingeschränkt an die Stelle des Erblassers treten. Hierbei geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass alle Vermögenswerte des Erblassers vererblich sind, es sei denn, die Unvererblichkeit einer Vermögensposition ist explizit geregelt. Sinn und Zweck des §1922 I BGB ist die Sicherung der Kontinuität im Rechtsverkehr und die Schaffung eindeutiger Zuordnungsverhältnisse über den Tod eines Menschen hinweg.

Übertragen auf das Nutzerkonto eines sozialen Netzwerks bedeutet dies, dass die Erben zwar nicht unmittelbar das Konto als „eigenes“ Konto verwenden können, sie können aber alle Rechte ausüben, die der Erblasser dem Dienstanbieter gegenüber hatte -auch das Recht zur Löschung des Accounts.

In seinem Urteil stellt der BGH klar, dass ein etwaiger Schutz des Kommunikationspartners keinen Vorrang vor dem Erbrecht hat. Ein Recht auf Geheimhaltung lässt sich aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht – jedenfalls gegenüber den Erben – nicht ableiten.

Der BGH sieht dem Urteil nach keinen Grund digitale Inhalte anders zu behandeln als körperliche Dokumente mit persönlichem Bezug zu Dritten (z.B. Briefe, Tagebücher etc.).

Der Umgang mit dem digitalen Nachlass bleibt problematisch, schon deshalb weil es Erben – jedenfalls ohne entsprechende Dokumentation – häufig schwer fallen wird, die Aktivitäten des Verstorbenen im Internet nachzuvollziehen. Um Rechte am digitalen Nachlass ausüben zu können, müssen die Erben aber Kenntnis von eben diesen Aktivitäten haben.

Verfügen die Erben über die entsprechende Kenntnis, sind sie jedoch berechtigt, auch auf den digitalen Nachlass des Erblassers zuzugreifen.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Digitaler Nachlass geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

VOELKER & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB

info@voelker-gruppe.com
www.voelker-gruppe.com

 voelker-partner-mbb

Standort Reutlingen
Am Echazufer 24, Dominohaus
D-72764 Reutlingen
T +49 7121 9202-0
F +49 7121 9202-19
reutlingen@voelker-gruppe.com
Standort Stuttgart
Löffelstraße 46
D-70597 Stuttgart
T +49 711 2207098-0
F +49 711 2207098-35
stuttgart@voelker-gruppe.com
Standort Balingen
Hauptwasen 3
D-72336 Balingen
T +49 7433 26026-0
F +49 7433 26026-20
balingen@voelker-gruppe.com