Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist eine Mehrheit von Personen, die entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch gewillkürte Erbfolge (Testament) Erben geworden sind.

  • Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet der gesamte Nachlass steht allen Miterben gemeinschaftlich zu. Jeder der Miterben verfügt also über einen Bruchteil am Gesamtnachlass. Stark vereinfacht bedeutet dies, dass allen Miterben alles gemeinsam gehört. Keiner der Miterben kann alleine über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Für eine Verfügung über zum Nachlass zählende Gegenstände muss vielmehr eine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft herbeigeführt werden. Beispielsweise muss zur Veräußerung einer Nachlassimmobilie zunächst ein Beschluss der Erbengemeinschaft herbeigeführt werden, dass die Immobilie veräußert werden soll.
  • Bereits die bloße Verwaltung des Nachlasses innerhalb einer Erbengemeinschaft ist komplex. Für eine Maßnahme der ordentlichen Nachlassverwaltung (bspw. die Entscheidung über eine kleinere Reparatur eines Nachlassgegenstands), genügt ein Mehrheitsbeschluss. Kann kein Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden, kann Stillstand eintreten. Ggfs. muss dann jedes Mal die Zustimmung des blockierenden Miterben eingeklagt werden.

    Ein Handeln des einzelnen Miterben ist nur bei sog. Notverwaltungsmaßnahmen zulässig. Dabei handelt es sich um die Fälle bei denen ein Nachlassgegenstand akut gefährdet ist. Als Beispiel mag hier der Rohrbruch dienen, bei dem ohne das Ergreifen sofortiger Maßnahmen ein großer Wasserschaden droht.

    Maßnahmen, die weder der ordentlichen Verwaltung noch der Notverwaltung zuzuordnen sind, bedürfen der Zustimmung aller Miterben (Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung).

  • Die Erben haften mit dem Nachlass und je nach Konstellation auch mit ihrem Eigenvermögen für Verbindlichkeiten. Es gibt diverse Möglichkeiten die Haftung der Erben zu begrenzen. Diese haftungsbegrenzenden Maßnahmen sind in der Regel jedoch mit einem vergleichsweise hohen Aufwand verbunden.
  • Zwar kann eine Erbengemeinschaft im schlimmsten Fall über Generationen fortbestehen, rechtlich gesehen ist die Erbengemeinschaft allerdings auf Auseinandersetzung, das heißt die Beendigung der Erbengemeinschaft, angelegt. Einvernehmlich lässt sich eine Erbengemeinschaft stets auseinandersetzen. Unterschieden wird hierbei zwischen einer sog. Teilauseinandersetzung und einer vollständigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Gelingt eine einvernehmliche Auseinandersetzung nicht, bleibt nur die zwangsweise Auflösung. Dies kann beispielsweise durch die Teilungsversteigerung der einzelnen Nachlassgegenstände oder durch eine sog. Erbteilungsklage erfolgen.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Erbengemeinschaft geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

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