Geschiedenentestament

Spätestens mit Rechtskraft der Scheidung scheinen auf den ersten Blick alle erbrechtlichen Beziehungen zum Expartner beendet. Doch Achtung: zumindest, wenn gemeinsame Kinder aus der nun geschiedenen Ehe hervorgegangen sind, drohen im Todesfall zahlreiche unerwünschte Konsequenzen. In der Regel möchte, wer geschieden ist, weder, dass der geschiedene Ehegatte den eigenen Nachlass verwaltet, noch dass dieser gegebenenfalls am eigenen Nachlass partizipiert.

Ein Beispiel:

Herr und Frau Müller lassen sich nach 10 gemeinsamen Ehejahren scheiden. Aus der Ehe stammt als einziges Kind der gemeinsame Sohn Max (7 Jahre). Einige Jahre später verstirbt Herr Müller. Im Wege der gesetzlichen Erbfolge wird Max Alleinerbe seines Vaters. Was passiert nun mit dem hinterlassenen Vermögen?

Max wird Erbe seines Vaters. In der Folge gehört ihm nun das gesamte Vermögen seines Vaters. Weil Max minderjährig ist, ist er jedoch nicht berechtigt, über dieses Vermögen zu verfügen. Stattdessen obliegt nun Frau Müller als Alleinsorgeberechtigter die Verwaltung des Vermögens ihres Sohnes. Dies hat die Folge, dass sie nun bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes über das Vermögen Ihres Exmannes verfügen kann.

Einige Jahre später verstirbt Max infolge eines Unfalls. Max hat noch kein eigenes Testament errichtet. Er hinterlässt keine Kinder. Was geschieht nun mit dem Vermögen seines Vaters?

Wenn Max kinderlos nach dem Ableben von Herrn Müller verstirbt und kein eigenes Testament errichtet hat, wird Frau Müller nun im Wege der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbin ihres Sohnes. Somit erbt Frau Müller zusätzlich zum Eigenvermögen von Max auch das gesamte von ihrem Exmann angesparte Vermögen, welches dieser ursprünglich von seinem Vater geerbt hat.

Selbst wenn Max ein Testament errichtet und hierin eine dritte Person zu seinem Erben bestimmt hat, steht Frau Müller in jedem Fall zumindest der sogenannten Elternpflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und beläuft sich damit vorliegend auf einen Anspruch in Höhe des hälftigen von Max hinterlassenen Vermögens. Hierbei wird das von Herrn Müller stammende Vermögen mit einberechnet.

Sowohl die Verwaltung des hinterlassenen Vermögens durch den Ex-Partner als auch die Vererbung an den Ex-Partner bzw. die Berücksichtigung des eigenen Vermögens bei der Berechnung von dessen Elternpflichtteil lassen sich vermeiden. Hierfür sind jedoch entsprechende Regelungen in einem Testament erforderlich.

Möchte man sichergehen, dass der Ex-Partner nicht vermittelt über die gemeinsamen Kinder am Nachlass partizipiert, ist deshalb zwingend die Errichtung eines sogenannten Geschiedenentestaments erforderlich. Dasselbe gilt auch, wenn Kinder aus einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft stammen. Entscheidend ist hierbei, dass man testamentarische Regelungen trifft welche sicherstellen, dass der geschiedene Ehegatte/nicht eheliche Lebensgefährte nicht am eigenen Nachlass partizipiert und von dessen Verwaltung ausgeschlossen bleibt.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Überblick zum Thema Geschiedenentestament geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist spielt hierbei keine Rolle.

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