Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Verstirbt ein Ehegatte und es liegt keine letztwillige Verfügung des verstorbenen Ehegatten vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nur den Verwandten des Erblassers und dem Ehegatten steht ein gesetzliches Erbrecht zu. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt allerdings im Fall der Scheidung und bereits dann, wenn der Verstorbene vor seinem Tod den Scheidungsantrag gestellt oder ihm zugestimmt hat und zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben.

Die gesetzliche Erbfolge erfolgt nach einer Rangfolge der Ordnungen. Ein Verwandter einer niedrigeren Ordnung (z.B. Abkömmling) schließt einen Verwandten einer höheren Ordnung (z.B. Eltern) aus. Innerhalb einer Ordnung erfolgt die Erbfolge nach Stämmen. So treten beispielsweise im Rahmen der ersten Ordnung die Kinder eines bereits vor dem Erblasser verstor-benen Abkömmlings an dessen Stelle.

Doch wie bestimmt sich nun die Erbquote des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten?

Neben den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung (Abkömmlinge) richtet sich die Erbquote des Ehegatten nach dem jeweiligen Güterstand:

  • Grundsätzlich erbt der Ehegatte neben den Kindern mit einer Erbquote von ein Viertel. Haben die Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag abgeschlossen, greift der gesetz-lich vorgesehene Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wird der Güter-stand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegattens um ein Viertel der Erbschaft erhöht (pauschalierte Zuge-winnausgleich). Im Ergebnis führt dieser Güterstand also dazu, dass der längerlebende Ehegatte neben vorhandenen Kindern die Hälfte erbt.
  • Haben die Ehegatten durch einen notariellen Ehevertrag Gütertrennung ver-einbart, erbt der überlebende Ehegatte neben einem Kind zur Hälfte, neben zwei Kin-dern zu einem Drittel und neben drei oder mehr Kindern zu einem Viertel.
  • Bei einem notariell vereinbarten Güterstand der Gütergemeinschaft bleibt es für den längerlebenden Ehegatten in jedem Fall bei einer Erbquote von einem Viertel.

Die Erbquote neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern des Erblassers beträgt die Hälfte zuzüglich des pauschalierten Zugewinnausgleichs von einem Viertel, sodass der überlebende Ehegatte dann insgesamt drei Viertel erbt. Liegt hingegen der Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vor, erbt der Ehegatte neben den Eltern und deren Abkömmlinge sowie neben Großeltern des Erblassers die Hälfte.

Hinterlässt der Erblasser nur noch einen Großelternteil beispielsweise seine Großmutter väterlicherseits und ihren Sohn, also den Onkel des Erblassers (sonstige Verwandte der dritten Ordnung), so wächst zunächst der Erbteil des anderen Großelternpaares mütterlicherseits bei der noch lebenden Großmutter und ihrem Sohn an. Das Gesetzliche Erbrecht des Ehegatten sieht allerdings vor, dass der Anteil, der den Abkömmlingen von Großeltern zufallen würde direkt auf den Ehegatten übergeht. Damit erbt im vorliegenden Beispiel der Ehegatte im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieben Achtel, die Großmutter ein Achtel. Im Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft beträgt die Erbquote des Ehegatten drei Viertel, die Großmutter des Erblassers erbt mit einer Erbquote von ein Viertel. Der Onkel des Erblassers erbt in allen drei Fallkonstellationen nichts.

Sind nur noch sonstige Verwandte der dritten Ordnung (Abkömmlinge der Großeltern) vorhanden, so erbt der Ehegatte unabhängig vom Güterstand alleine.

Gemäß § 1932 BGB kann der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil den sogenannten Voraus (https://www.voelker-gruppe.com/erbrecht/voraus/) von den Erben verlangen.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

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