Testamentsvollstreckung

Sie denken darüber nach, ein Testament zu errichten, und damit Ihre rechtliche Nachfolge zu regeln, haben jedoch Sorge, dass Ihre Anordnungen nach Ihrem Ableben von den Erben nicht befolgt werden? Oder fürchten Sie, dass Ihre Erben (bspw. Ihre Kinder) über die Auseinandersetzung des Nachlasses in Streit geraten, wenn Sie (und ggf. Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann) einmal nicht mehr sind?

Hier kann eine Testamentsvollstreckung helfen:

Die Testamentsvollstreckung ist ein Instrument, welches das Gesetz dem Erblasser (also der Person, die ein Testament errichtet) zur Verfügung stellt, um sicherzustellen, dass dessen Ziele nach seinem Ableben auch tatsächlich verwirklicht werden. Sie muss in einem Testament angeordnet werden. Die Anordnung von Testamentsvollstreckung führt dazu, dass der Nachlass von einer Person verwaltet und auseinandergesetzt wird, die der Erblasser bestimmen kann. Der sog. Testamentsvollstrecker ist damit das, was teilweise im allgemeinen Sprachgebrauch als „Nachlassverwalter“ bezeichnet wird (das Gesetz meint mit dem Begriff des Nachlassverwalters aber etwas anderes). Der sog. Testamentsvollstrecker hat die Anordnungen des Erblassers, die dieser in seinem Testament getroffen hat, zu befolgen und umzusetzen. Damit hat der Erblasser die Möglichkeit, das Recht zur Abwicklung des Nachlasses einer neutralen, unabhängigen Person zu übergeben, die gerade nicht zwingend zum Kreis der Erben gehören muss. Der Testamentsvollstrecker ist Träger eines privaten Amtes, und als solcher an die Regelungen gebunden, die das Gesetz für die Testamentsvollstreckung aufstellt. Der Testamentsvollstrecker ist damit bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht vom Willen der Erben abhängig.

Folgende Gründe bzw. Zielvorstellungen können für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen:

  1. Das vererbte Vermögen soll geschützt werden:

    Hier kann zum einen der Schutz des Nachlasses vor einer streitigen Auseinandersetzung wichtig sein. Zum anderen kann aber mithilfe der Testamentsvollstreckung der Nachlass ggf. auch vor dem Zugriff von Gläubigern (Insolvenzgläubigern des Erben/des Sozialhilfeträgers bei Leistungsbezug des Erben) geschützt werden.

  2. Es sollen größere Vermögenswerten an Minderjährige oder junge Erwachsene vererbt oder vermacht werden:

    Es kann der Wunsch eines Erblassers sein, bspw. den Enkelkindern durch ein Testament Vermögenswerte (auch in größerem Umfang) zukommen zu lassen. Da sich zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oft nicht sagen lässt, ob die Enkelkinder später einen gesunden Umgang mit größeren Geldbeträgen pflegen werden, kann das den Enkelkindern Zugewendete durch die Anordnung von Testamentsvollstreckung dem Zugriff der Enkelkinder entzogen werden, bis diese bspw. ein Lebensalter erreicht haben, mit dem eine gewisse Reife im Umgang mit Geld verbunden ist. Als Testamentsvollstrecker kommen in diesem Fall vor allem die Eltern der Enkelkinder, also die Kinder des Erblassers in Betracht.

  3. Es soll verhindert werden, dass ein gesetzlicher Vertreter Zugriff auf Nachlassgegenstände erhält, die einem Minderjährigen zugewendet wer

    Möchte der Erblasser Minderjährigen, also bspw. seinen Enkelkindern, durch ein Testament Vermögenswerte zukommen lassen, kann es sein Wunsch sein, dass ein Elternteil, meist das Schwiegerkind, keinen Zugriff auf diese Vermögenswerte hat. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn die Eltern des Enkelkindes geschieden sind. In diesem Fall kann der geschiedene Elternteil durch die Anordnung von Testamentsvollstreckung am Zugriff auf das den Enkeln Zugewendete gehindert werden.

  4. Der Fortbestand eines Unternehmens, das vom Erblasser aufgebaut wurde, soll gesichert werden:

    Die Testamentsvollstreckung kann außerdem dabei helfen, den Fortbestand eines Unternehmens zu sichern, welches der Erblasser aufgebaut hat. Sind die Erben wegen ihres Alters oder fehlender Erfahrung noch nicht in der Lage, das Unternehmen selbstständig weiterzuführen, kann der Erblasser diese Aufgabe für einen gewissen Zeitraum einem Testamentsvollstrecker übertragen. Auch wenn aufgrund des unternehmerischen Vermögens im Nachlass steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind, kann die Ernennung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnis sicherstellt, dass diese steuerlichen Besonderheiten bei der Nachlassauseinandersetzung berücksichtigt werden.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Testamentsvollstreckung geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

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