Vermächtnis

Entgegen der gesetzlichen Regelungen unterscheidet man im allgemeinen Sprachgebrauch regel-mäßig nicht zwischen den Begriffen „Erbschaft“ und „Vermächtnis“. Im Gesetz wird ausdrücklich zwischen einem Vermächtnis und einer Erbschaft unterschieden.

In § 1939 BGB heißt es:

Während der Erbe unmittelbar Rechtsnachfolger des Erblassers wird, erhält der Vermächtnisnehmer lediglich den Anspruch, den Vermächtnisgegenstand aus dem Nachlass übertragen zu bekommen.

„Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, ei-nen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).“

Bsp.:

Im Testament wird ein Geldvermächtnis in Höhe von 10.000,00 EUR angeordnet. Der Vermächtnis-nehmer kann sich an den Erben wenden und die Herausgabe des Geldbetrages verlangen.

Der Vermächtnisnehmer wird also nicht bereits mit dem Erbfall Eigentümer des Vermächtnisgegen-standes. Er kann lediglich das Vermachte vom Erben herausverlangen (§ 2174 BGB). Dieser An-spruch kann vom Vermächtnisnehmer auch gerichtlich gegenüber den Erben durchgesetzt werden. Sind keine besonderen Anordnungen getroffen, wird das Vermächtnis gemäß § 2176 BGB mit dem Erbfall fällig.

Mit einem Vermächtnis kann bspw. ein Geldbetrag, eine Immobilie, bestimmte Gegenstände (z.B. ein Fahrrad, Schmuck) oder ein Nutzungsrecht (bspw. Nießbrauch oder Wohnrecht) vermacht wer-den. Dabei gibt es verschiedene Ausgestaltungsvarianten, u.A.:

  • Quotenvermächtnis,
  • Vorausvermächtnis,
  • Wahlvermächtnis,
  • Zweckvermächtnis,
  • Verschaffungsvermächtnis.

Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis auch ausschlagen (§2176 BGB). Hierbei gilt nicht etwa die für den Erben maßgebliche sechswöchige Ausschlagungsfrist. Zudem muss der Vermächt-nisnehmer die Ausschlagung gegenüber dem Erben und nicht gegenüber dem Nachlassgericht er-klären.

Ein Vermächtnis kann ebenso wie die Erbfolge wirksam nur in einer Verfügung von Todes wegen geregelt werden. Das bedeutet, dass die Anordnung eines Vermächtnisses entweder durch ein Tes-tament oder im Rahmen eines Erbvertrags erfolgen muss. Zu beachten ist, dass der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Leistung unter die allgemeine Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB fällt. Diese Verjährungsfrist beläuft sich auf drei Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Leistung des Vermächtnisses entstanden ist. Bezieht sich das Vermächtnis auf ein Grundstück so beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

Der Vermächtnisnehmer wird in der Regel vom Nachlassgericht über den Anfall des Vermächtnisses informiert.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Vermächtnis geben. Sie ver-mag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir je-derzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle

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