Patientenverfügung

Oft stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung einer General- und Vorsorgevollmacht auch die Frage nach einer Patientenverfügung. Beweggründe für die Errichtung einer Patientenverfügung sind in der Regel die Angst vor medizinischer Überversorgung sowie v.a. der Wunsch nach einem „Sterben in Würde“.

Im Gegensatz zur Vollmacht betrifft die Patientenverfügung ausschließlich den medizinischen Bereich. Sie kommt erst zum Einsatz, wenn der jeweilige Patient selbst nicht mehr nach seinem Willen gefragt werden kann, bspw. weil er nach einem Unfall oder Schlaganfall im Koma liegt. Zudem ist der Anwendungsbereich für eine Patientenverfügung erst dann eröffnet, wenn es um die Frage nach lebenserhaltenden oder lebensverlängernden medizinischen Maßnahmen am Lebensende geht, d.h. wenn der Strebeprozess unausweichlich ist, also bereits ein irreversibler Zustand besteht, der zum Tod führen wird. Reversible Geschehensabläufe, z.B. ein allergischer Schock, sind nicht erfasst.

Patientenverfügungen bedürfen keiner bestimmten Form. Sie müssen nicht notariell beurkundet oder beglaubigt werden, vielmehr reicht eine einfach schriftliche und unterschriebene Verfügung aus. Wichtiger ist der konkrete Inhalt, d.h. dass die Patientenverfügung so klar wie möglich gefasst ist und insbesondere keine Wünsche als bloße „Richtlinien“ enthalten sollte. Bei Unsicherheiten im Hinblick auf den medizinischen Inhalt, empfiehlt es sich die Patientenverfügung mit dem Hausarzt zu besprechen.

Auch über den Aufbewahrungsort sollten Sie sich Gedanken machen. Es hilft Ihnen nichts, wenn Sie zwar eine Patientenverfügung errichtet haben, aber niemand – insbesondere nicht die behandelnden Ärzte - von der Verfügung weiß oder das Dokument im Notfall nicht aufgefunden werden kann. Neben Ihren Vertrauenspersonen sollten Sie Ihren Hausarzt über die Existenz der Patientenverfügung informieren. Zusätzlich können Sie weitere Exemplare unterzeichnen und in Ihrer Hausarztpraxis abgeben, sowie an Ihnen nahestande Personen (ggf. Ihre Bevollmächtigten) übergeben. In Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung sollten Sie die Patientenverfügung zusätzlich an einem leicht zugänglichen Ort, bspw. im Eingangsbereich aufbewahren und ggf. auffallend Kennzeichnen (roter Ordner ö.ä.). So können Sie die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass auch fremde Personen, wie bspw. Rettungssanitäter, Notärzte etc. die Patientenverfügung im Notfall ohne langes Suchen auffinden können. Ergänzend gibt es die Möglichkeit, die Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister zu registrieren. Hierbei handelt es sich um eine von der Bundesnotarkammer geführte elektronische Datenbank. 

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Patientenverfügung geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.