Laufende unternehmensrechtliche Begleitung von Gesellschaften
Pflege des Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag sollte regelmäßig auf Aktualität überprüft werden. Insbesondere bei alt gewordenen Verträgen können Klauseln unwirksam sein, wenn sich mittlerweile das Gesetz geändert oder die Rechtsprechung Regelungen für unwirksam erklärt hat.
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Vereinbarung von Abfindungsklauseln und nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu richten, zu denen es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen gibt.
Will eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ihre Eigenkapitalbasis erweitern, können die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung beschließen. Hierzu muss auch der Gesellschaftsvertrag geändert werden. Verändert die Gesellschaft ihre Mitgliederzahl oder ihre Beteiligungsverhältnisse, besteht Bedarf zur Neuregelung der Gesellschafterpflichten und zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen einschließlich der erforderlichen Mehrheit zur Beschlussfassung.
Ändert sich die familiäre Situation von natürlichen Gesellschaftern, sollte über eine Anpassung der Erbfolge-Klausel nachgedacht werden.
Pflege des Registers
Weiter gilt es, das Register der Gesellschaft zu pflegen, etwa den Wechsel von Geschäftsführern einzutragen oder auch des Gesellschaftssitzes und der Geschäftsadresse. Ändert sich der Gesellschafterbestand entsteht in der Regel ebenfalls eine Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Registergericht. Teilweise muss eine aktualisierte Gesellschafterliste eingereicht werden.
Unzureichende Pflege des Registers kann dazu führen, dass nicht mehr autorisierte Personen für die Gesellschaft handeln können und so Schäden verursachen.
Gut strukturierte Beratung zu aktuellen Themen im Bereich Gesellschaftsvertrag und Registerpflege sowie Vorbereitung der benötigten Unterlagen zur Durchführung von Änderungen sorgen für eine reibungslose Anpassung an die wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Situation Ihrer Gesellschaft und zügige Eintragung von Änderungen im Register.