Verpflichtende Garantie- und Gewährleistungs-Etiketten ab September 2026
Garantie vs. Gewährleistung
Im Alltag vermengen Verbraucher häufig die freiwillige Garantie eines Herstellers mit der gesetzlichen Gewährleistung des Händlers. Um derartige Missverständnis zu vermeiden, schafft die EU mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel verbindliche Standards. Ab dem 27.09.2026 gelten für die Hersteller und den Handel neue Spielregeln. Wer diese Vorgaben ignoriert, riskiert Nachteile im Wettbewerb.
Das neue Garantie-Etikett für Hersteller
Gewähren Hersteller für ihr Produkt eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren, ist künftig zwingend ein EU-weit harmonisiertes Etikett zu verwenden. Dieses Etikett folgt strengen grafischen Vorgaben hinsichtlich Größe und Gestaltung. Auf dem Etikett muss die genaue Garantiedauer, der Markenname und die Modellkennung gut lesbar eingetragen sein.
Im stationären Handel ist dieses Etikett direkt auf der Verpackung, am Produkt selbst oder am Warenregal anzubringen. Es muss mindestens 9,5 cm x 10 cm groß sein.
Betreiber von Onlineshops haben das Garantie-Etikett künftig gut sichtbar direkt neben der Abbildung der Ware anzubringen. Eine sog. „geschachtelte Darstellung“ ist zulässig. Ein bloßer Verweis auf die AGB oder verlinkte Garantiebedingungen genügt den neuen Anforderungen nicht mehr.
Die Regelung ist insoweit tragisch, als dass es sich bei der Herstellergarantie um eine freiwillige „Nettigkeit“ der Hersteller handelt. Dies wird nun mit der zusätzlichen Etikett-Pflicht, dem Aufwand hierfür und auch dem Risiko von Abmahnungen „abgestraft“. Es ist insoweit fraglich, ob die notwendige Verbraucheraufklärung auch anders hätte bewerkstelligt werden können.
Hinweispflicht zur gesetzlichen Gewährleistung für Händler
Händler haben ihre Kunden künftig aktiv und in einer vorgegebenen Form über das Bestehen der gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu informieren. Im stationären Einzelhandel sind hierfür beispielsweise gut sichtbare Plakate an den Wänden oder Aufsteller im Kassenbereich zu verwenden. Eine Platzierung direkt bei jeder einzelnen Ware ist nicht erforderlich.
In Onlineshops besteht schon bislang eine Pflicht, auf die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte hinzuweisen. Neu ist die Form. Auch in Onlineshops ist das grafische Etikett zu verwenden und in ein hervorgehobener Hinweis zu platzieren. Wo genau erfolgen, ist nicht vorgegeben.
Ziel dieser Maßnahmen ist es, Verbrauchern das Bewusstsein zu vermitteln, dass ihnen gesetzliche Rechte zustehen, völlig unabhängig davon, ob sie eine zusätzliche Garantie erwerben.
Keine Übergangsfrist für Lagerware
Das wohl größte Risiko für die unternehmerische Planung birgt der zeitliche Rahmen. Die EU-Richtlinie stammt von Anfang 2024. Der Durchführungsrechtsakt der EU hierzu stammt aus September 2025, ebenso wie der Entwurf für das deutsche Umsetzungsgesetz. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht dabei keine Übergangsregelung für bereits produzierte Ware vor. Das bedeutet, dass Produkte, die am 27.09.2026 noch im Lager liegen, im Verkaufsregal stehen oder im Umlauf befindlich und noch nicht beim Verbraucher angekommen sind, bereits vollständig den neuen Kennzeichnungspflichten entsprechen müssen.
Die Umsetzungsmaßnahmen sollten daher frühzeitig eingeplant werden, insbesondere wenn Hersteller das Layout der Verpackungen ändern müssen und die Waren rechtzeitig vor dem Stichtag „in den Regalen“ liegen sollen. Andernfalls können für Händler weitere Verpflichtungen dahin entstehen, mit eigenen Mitteln die Hersteller-Etiketten am Warenregal anzubringen. In Onlineshops ist mit Blick auf die oftmals große Auswahl an Waren frühzeitig mit der Planung zu beginnen.