Krankheit

Gem. § 3 EFZG haben Arbeitnehmende Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchigem ununterbrochenem Bestand des Arbeitsverhältnisses. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung infolge Krankheit unmöglich oder unzumutbar ist, ohne dass den Arbeitnehmenden hieran ein Verschulden trifft

Arbeitnehmende müssen dem Arbeitgeber die Krankheit gem. § 5 Abs.1 EFZG unverzüglich mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, muss die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert werden. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch abzurufen. Der Arbeitgeber darf bei einzelnen Arbeitnehmenden ohne Begründung verlangen, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch früher attestiert wird, sogar bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung. Auch im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit früher ärztlich festgestellt werden muss.

Der Arbeitgeber ist für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Sofern in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmende länger als 6 Wochen erkranken, erhalten sie von dieser Krankengeld bis zu einer Dauer von 78 Wochen. Das Krankengeld kompensiert den Einkommensverlust jedoch nicht vollständig, sondern beträgt lediglich 70 % des regelmäßigen Bruttogehalts; aber nicht mehr als 90 % des regelmäßigen Nettogehalts.

Arbeitnehmende sind während der Krankheit verpflichtet, ihre Genesung zu fördern, sind jedoch nicht in jedem Fall verpflichtet, „das Bett zu hüten“. Maßgeblich ist die Art der Erkrankung. Sofern ein/e Arbeitnehmer/in sich wegen schwerer Grippe arbeitsunfähig gemeldet hat, so kann ein Antreffen des/der Arbeitnehmers/in bei einer sportlichen Betätigung Zweifel am Bestehen einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit begründen. Wird ein/e Arbeitnehmer/in während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit beim Stadtbummel gesehen und der Arbeitgeber hat keine Kenntnis von der Ursache der Erkrankung, so ist der Arbeitgeber gehalten, weitere Nachforschungen, ggf. über eine Befragung des/der Arbeitnehmers/in durchzuführen, bevor arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht gezogen werden können. Schließlich hindert beispielsweise eine psychische Erkrankung nicht daran, aus dem Haus zu gehen.

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