Schwerbehinderung

Schwerbehindert ist ein Mensch, dessen Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt. Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber mindestens 30 können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Die Feststellung der Schwerbehinderung erfolgt in Baden-Württemberg durch das Landratsamt. Für die Feststellung einer Gleichstellung ist in Baden-Württemberg die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Schwerbehinderte oder Gleichgestellte werden durch die Regelungen im SGB IX besonders geschützt. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten oder Gleichgestellten bedarf der vorherigen Zustimmung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales (früher: Integrationsamt). Schwerbehinderte Menschen haben gem. § 208 SGB IX ausgehend von einer 5-Tage-Woche einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Arbeitgeber mit mindestens 20 aber weniger als 40 Arbeitsplätzen mindestens einen schwerbehinderten Menschen und Arbeitgeber mit mindestens 40 aber weniger als 60 Arbeitsplätzen mindestens zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigten haben. Ab 60 Arbeitsplätzen muss der Anteil von Schwerbehinderten/Gleichgestellten mindestens 5 % betragen. Werden diese Zahlen nicht erfüllt, hat der Arbeitgeber für jeden nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu bezahlen.