Urlaub

Gem. § 3 BUrlG beträgt der jährliche gesetzliche Mindesturlaub 24 Tage in der 6-Tage-Woche, 20 Tage in der 5-Tage-Woche, 16 Tage bei einer 4-Tage-Woche, usw. In der Regel gewähren Arbeitgeber aber mehr als den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub; man spricht hier von „übergesetzlichem Urlaub“. Auch Tarifverträge können einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlichen Mindesturlaub vorsehen.

Bei Teilzeit richtet sich die Höhe des Urlaubsanspruchs nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Wenn Vollzeittätigen in der 5-Tage-Woche 30 Urlaubstage gewährt werden, erhalten Teilzeittätige mit 3 Wochenarbeitstagen 18 Urlaubstage pro Jahr. Zur Berechnung kann folgende Formel herangezogen werden:

Der volle Urlaubsanspruch entsteht bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen gem. § 4 BUrlG erstmalig nach Ablauf von 6 Monaten. Anspruch auf Teilurlaub gem. § 5 BUrlG haben Arbeitnehmende, wenn sie vor der erfüllten Wartezeit von 6 Monaten oder nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheiden. Somit erwerben Arbeitnehmende, die bereits 2 Jahre im Betrieb sind, aber beispielsweise zum 31.05. eines Kalenderjahres ausscheiden, lediglich 5/12 des vollen Jahresurlaubs im Ausscheidensjahr. S Scheiden die Arbeitnehmenden hingegen zum 31.07. eines Kalenderjahres aus, erwerben sie dagegen den vollen Jahresurlaub, sofern vertraglich keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde, die zumindest den gesetzlichen Urlaubsanspruch unberührt lässt. Der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommene Urlaub ist vom Arbeitgeber abzugelten. Eine Urlaubsabgeltung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses kommt dagegen nicht in Frage.

Der Jahresurlaub verfällt grundsätzlich zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres; bei betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen kann auch eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen. Bei einer langjährigen Erkrankung verfällt der Urlaub 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Urlaub kann nur verfallen und verjähren, wenn die Arbeitnehmenden vom Arbeitgeber zuvor über den bestehenden Urlaubsanspruch informiert und auf einen möglichen Verfall hingewiesen wurden.

Mehr Infos? Mailen Sie uns: arbeitsrecht@voelker-gruppe.com