Ersatzerben
Sieht das Testament keine Ersatzerbregelung vor, stellt sich die Frage, wer anstelle der „weggefallenen“ Person erben soll.
Setzt der Erblasser seine Abkömmlinge zu Erben ein und benennt er keine Ersatzerben, kann die gesetzliche Auslegungsregel gem. § 2069 BGB helfen. Dort heißt es:
„Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.“
Hat der Erblasser allerdings keine Abkömmlinge bedacht, so kommt die oben genannte Auslegungsregel nicht, auch nicht entsprechend, zur Anwendung. An dieser Stelle ist der Wille des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung zu ermitteln, was zu erheblichen Streitigkeiten und Unsicherheiten führen kann.
Aus diesem Grund ist es stets empfehlenswert, im Testament Ersatzerben zu benennen. Dabei steht es dem Erblasser frei, welche Personen er zu Ersatzerben benennt. Möglich ist auch, mehrere Ersatzerben vorzusehen oder auch Personen zu benennen, die an die Stelle des Ersatzerben, also höchst ersatzweise, erben.
Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Ersatzerben geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.
Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.