Widerruf von Testamenten

Hat der Erblasser bereits ein Testament errichtet und möchte er abweichende Anordnungen treffen, steht ihm dies – teilweise gänzlich, teilweise nur unter bestimmten Voraussetzungen – frei. Erforderlich ist stets, dass der Erblasser das Testament oder bestimmte Anordnungen widerruft. Für den Widerruf stehen dem Erblasser mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die im Folgenden näher beleuchtet werden. Darüber hinaus ist maßgeblich, ob der Erblasser ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament errichtet hat.

I.Einzeltestament

Hat der Erblasser alleine für sich ein Testament errichtet (sog. Einzeltestament), kann er dieses durch Testament widerrufen. Das bedeutet, dass der Erblasser ein neues Testament errichten und dadurch alle Verfügungen, die er im vorherigen Testament getroffen hat, aufheben kann. Möglich ist auch, im neuen Testament nur teilweise Änderungen vorzunehmen.

Auch eine Vernichtung des Testaments kann einen Widerruf darstellen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Erblasser in subjektiver Hinsicht den Willen hat, das Testament durch die Vernichtung aufzuheben.

Schließlich kann sich ein Widerruf auch dadurch ergeben, dass der Testierende das Testament aus der amtlichen Verwahrung nimmt. 

II.Gemeinschaftliches Testament

Auch ein gemeinschaftliches Testament kann widerrufen werden. Sind sich beide Ehegatten einig, dass sie das Testament ändern oder widerrufen möchten, ist dies gemeinsam möglich.

Ordnen die Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen an und widerruft ein Ehegatte eine oder mehrere dieser Verfügungen einseitig, so hat die Unwirksamkeit der Verfügung die Unwirksamkeit der anderen Verfügung zur Folge. Als Beispiel: Haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und in dieser Hinsicht Wechselbezüglichkeit angeordnet, so kann der Ehegatte die Erbeinsetzung seiner Ehefrau widerrufen. Dann ist aber im Gegenzug auch die Erbeinsetzung des Ehemanns unwirksam.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten unterliegt der einseitige Widerruf einem besonderen Formerfordernis. Der Widerruf kann dem anderen Ehegatten nur in notarieller Form erklärt werden.

Sind die Verfügungen im Testament bindend, kann der überlebende Ehegatte diese nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr ändern oder widerrufen. Er ist dann an das Testament gebunden.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in die Möglichkeiten geben, Testamente zu widerrufen. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.