Der automatisierte, KI-basierte Verwaltungsakt Neue rechtliche Möglichkeiten

Mit dem „Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze“ vom 10.02.2026 wurden in Baden-Württemberg entscheidende Weichenstellungen vorgenommen, durch die der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten unter Nutzung von KI-Systemen auf eine neue Grundlage gestellt werden kann. Für behördliche Entscheidungsträger und Entwickler von Verwaltungssoftware und -systemen ist es nun wichtig, die Vorgaben aus Verwaltungsverfahrensrecht, Datenschutzrecht und KI-Verordnung präzise in die Praxis zu übersetzen.

Der rechtliche Rahmen für KI in der Verwaltung

Durch die Neuregelungen vom 10.02.2026 wird auf Landesebene in Baden-Württemberg ein rechtlicher Rahmen geschaffen, in dem bestimmte Verwaltungsverfahren künftig – und vorerst im Rahmen von Erprobungen – mit Hilfe von KI und automatisiert gestaltet werden können. Im Zentrum der Betrachtung steht hierbei § 35a LVwVfG BW, in dem als zwingende verwaltungsrechtliche Grundvoraussetzung verankert ist, dass ein vollständig automatisierter Verwaltungsakt ausschließlich dann erlassen werden darf, wenn bei der behördlichen Entscheidung weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Es muss sich demnach um eine gebundene Entscheidung handeln.

Durch das Änderungsgesetz wurde nun der neue § 17a EGovG BW eingeführt. In dieser Vorschrift wird die gezielte Erprobung und spätere Zulassung von KI-basierten Verwaltungsakten rechtlich normiert. Darin wird zum Schutz der Betroffenen gefordert, dass überwiegende Interessen der Betroffenen der Automatisierung nicht entgegenstehen dürfen. Vom Fehlen eines solchen Interesses wird ausgegangen, wenn dem behördlichen Antrag vollumfänglich entsprochen wird, wenn ausschließlich typische Standardfälle ohne Abweichungen vorliegen oder wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Die zulässigen Anwendungsfälle konzentrieren sich derzeit auf klassische Massenverfahren, bei denen kein Beurteilungsspielraum besteht. Beispiele hierfür sind automatisierte Registereintragungen, etwa bei unbemannten Fluggeräten oder bei Batterien und Elektronikgeräten, sowie gebundene Entscheidungen im Bereich des Finanzausgleichs.

Automatisierte Entscheidungen nach der DSGVO

Nach Art. 22 DSGVO besteht das Recht von natürlichen Personen, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden. Ausnahmen können in einer Rechtsvorschrift geregelt werden.

Eine solche Rechtsvorschrift ist mit § 17a EGovG BW nun erfolgt. Soweit die Anforderungen von § 17a EGovG BW eingehalten werden, besteht also eine Ausnahme vom ansonsten bestehenden Verbot nach der DSGVO.

Beispiel: Parkraumüberwachung durch Scan-Cars und KI-Bußgeldbescheide

Ein aktueller Anwendungsfall für den Einsatz von KI und Automatisierung ist die Parkraumkontrolle durch sogenannte Scan-Cars. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob automatisierte Aufnahmen von Falschparkern etc. zulässig sind sowie die anschließende Frage, ob automatisiert Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen. Wichtig ist somit zunächst, die automatisierte Sachverhaltsermittlung von dem automatisierten Erlass eines Bescheids zu unterscheiden.

Durch Scan-Cars werden mithilfe von Dachkameras und KI-gestützter Bilderkennung die Kennzeichen im ruhenden Verkehr massenhaft erfasst. Für diese reine Ermittlung des Sachverhalts wurde mit dem § 13 LMG BW auf Landesebene in Baden-Württemberg eine spezifische Rechtsgrundlagen geschaffen. Hiervon wurde in Modellprojekte u. a. in Heidelberg und Mannheim in 2025 bereits Gebrauch gemacht. In Zukunft soll mit § 63g StVG auf Bundesebene eine § 13 LMG BW entsprechende Norm entstehen.

Aus der automatisierten Sachverhaltsermittlung darf jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass im Anschluss auch der Bußgeldbescheid wegen Falschparkens vollautomatisch durch eine Künstliche Intelligenz generiert und versendet werden darf. Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gilt nämlich das Opportunitätsprinzip nach § 47 OWiG. Darin wird zwingend vorgegeben, dass die Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt. Es besteht somit ein Ermessensspielraum, weshalb ein vollautomatisierter, KI-basierter Erlass des Verwaltungsakts nach § 35a LVwVfG BW unzulässig ist. Der finale Bußgeldbescheid muss also stets durch eine menschliche Sachbearbeitung geprüft und freigegeben werden.

Neben dem nationalen Recht müssen bei all diesen Vorhaben zwingend die Vorgaben der neuen europäischen KI-Verordnung (KI-VO) beachtet werden. Beispielsweise über Art. 6 Abs. 2 KI-VO i. V. m. Anhang III Nr. 5 KI-VO werden KI-Systeme als Hochrisiko-Systeme eingestuft, wenn durch sie über die Zugänglichkeit und Inanspruchnahme von grundlegenden öffentlichen Diensten und Leistungen entschieden wird. Ist ein System als Hochrisiko-KI klassifiziert, ist u. a. eine menschliche Aufsicht Pflicht sowie ferner eine erhöhte Transparenz und eine CE-Kennzeichnung des KI-Systems. Hinsichtlich der zuvor genannten Parkraumbewirtschaftung wird jedoch keine Hochrisiko-KI vorliegen, da nicht über grundlegende Unterstützungsleistungen, wie etwa Sozialhilfe oder Wohngeld, entschieden wird. Diese Bewertung sollte jedoch mit Blick auf das konkrete System erfolgen, da eine Hochrisiko-KI auch aufgrund anderer Regelungen vorliegen kann.

Fazit und Ausblick für die strategische Ausrichtung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Weg für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz beim Erlass von Verwaltungsakten durch den Gesetzgeber bereitet wurde, die Hürden für einen rechtssicheren Einsatz in der Praxis jedoch hoch bleiben. Durch das enge Zusammenspiel von § 17a EGovG BW, § 35a LVwVfG BW, der DSGVO und der KI-VO wird ein äußerst engmaschiges Netz an Vorgaben geknüpft. Softwarehersteller und kommunale Träger müssen zwingend sicherstellen, dass KI-Systeme für finale automatisierte Entscheidungen nur in Verwaltungsverfahren mit Entscheidungen ohne jeden Ermessensspielraum eingesetzt werden. Davon zu trennen ist die automatisierte Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsvorbereitung.

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Stand: 29. Apr. 2026