Wie die Zulegung einer Stiftung zu einer anderen funktioniert.

Die 2023 in Kraft getretene Stiftungs(zivil)rechtsreform hat erstmals bundeseinheitliche und zwingende gesetzliche Regelungen zur Zulegung und zur Zusammenlegung von Stiftungen gebracht. Seitdem hat die Praxisrelevanz dieses speziellen »Umwandlungsrechts« für rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts zugenommen: Die Zulegung erfreut sich wachsender Beliebtheit bei Gestaltungslösungen.

Die Ausgangslage.

Hat eine Stiftung ein eher überschaubares Grundstockvermögen, kann dieses unter Umständen selbst unter Druck geraten oder zumindest wenig bzw. keine Erträge abwerfen. Die Stiftung steht dann immer wieder vor der Frage, wie es wirtschaftlich bzw. auch personell weitergeht. Zudem steht immer wieder die Frage im Raum, ob die Stiftung ihre Zwecke weiter adäquat umsetzen oder gar selbst fortbestehen kann. Hinzu kommen oft erhebliche personelle Probleme, wenn die »Gründungsgeneration« sich zurückzieht – etwa bei der Nachbesetzung von Vorstands- und weiteren Organpositionen. Gleichzeitig aber soll die Stiftung oft weder in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet noch – ersatzlos – aufgelöst werden. Oftmals besteht natürlich der Wunsch, dass die Stiftung nicht ganz verschwindet.

Der Lösungsansatz.

§§ 86 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regeln die Zulegung einer Stiftung zu einer anderen. Das bewirkt, dass das Vermögen der übertragenden Stiftung als Ganzes der übernehmenden Stiftung über eignet wird. Hierzu ist ein Vertrag zwischen den beteiligten Stiftungen notwendig, der seitens der Stiftungsbehörde zu genehmigen ist.

Die übertragende Stiftung erlischt mit Unanfechtbarkeit der Genehmigungsentscheidung. In diesem Moment geht das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Zulegung kann auch gestalterisch genutzt werden, um auf die beschriebenen Problemlagen zu reagieren, indem die übertragende Stiftung mit der übernehmenden »verschmolzen« wird.

Denkbar ist, im Zulegungsvertrag als Auflage zu regeln, dass die Stiftungszwecke der übertragenden Stiftung mittels einer neu zu gründenden nichtrechtsfähigen Stiftung mit separatem Vermögen – dem bisherigen Vermögen der übertragenden Stiftung – fortgeführt wird. Die nichtrechtsfähige Stiftung wird von der übernehmenden Stiftung getragen. Auch diese Variante wurde in der Praxis schon erfolgreich umgesetzt.

Die Voraussetzungen.

§ 86 BGB sieht als zivilrechtliche Voraussetzungen der Zulegung vor, dass

  • »sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung […] nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung […] vorlagen«,

  • »der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt«,

  • es »gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann« und

  • »die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind« – also die Rechte von Destinatären.

Die Vorbereitung.

Wie bei anderen (Um-)Gestaltungsvorhaben ist die Zulegung genehmigungsbedürftig. Der Entwurf des Zulegungsvertrags sollte daher der zuständigen Stiftungsbehörde rechtzeitig zu einer freiwilligen Vorabstimmung vorgelegt werden. Die allermeisten Stiftungsbehörden freuen sich in der Regel darüber. Zugleich kann man dann vorab noch auf deren Hinweise – soweit sie berechtigt sind – reagieren und diese einarbeiten.

Eine verbindliche Aussage über die Genehmigung ist damit nicht zu erreichen. In der Regel wird die Stiftungsbehörde aber so entscheiden, wenn die Zulegung wie mit ihr vorabgestimmt vertraglich umgesetzt wird.

Ähnliches gilt für eine zu empfehlende Vorabstimmung mit den beteiligten Finanzämtern – insbesondere dann, wenn es sich um gemeinnützige

Stand: 14. Nov. 2024