Anrechnung des Altwagens bei der Kraftfahrzeughilfe Konsequenzen und Praxishinweise für die Sozialverwaltung

Das Bundessozialgericht hat am 27.11.2025 (Az. B 5 R 11/24 R) eine für die Praxis wichtige Frage zur Kraftfahrzeughilfe geklärt: Ein bereits genutztes Fahrzeug gilt auch dann als „Altwagen“, wenn es kreditfinanziert war und zur Sicherheit an eine Bank sicherungsübereignet wurde. Entscheidend ist damit nicht die formale Eigentumslage, sondern ob das Fahrzeug der leistungsberechtigten Person tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung stand.

Für die Berechnung der Leistung hat das spürbare Folgen. Der Verkehrswert des Altwagens ist vollständig vom Bemessungsbetrag abzuziehen – auch dann, wenn ein Verkaufserlös wegen der Darlehensablösung faktisch nicht „übrig“ bleibt. Eine Verrechnung mit Schulden findet nicht statt; die Anrechnung folgt der Systematik der Kraftfahrzeughilfe und dient dazu, eine Doppelförderung zu vermeiden.

Relevanz hat die Entscheidung über die Rentenversicherung hinaus, weil sich auch andere Rehabilitationsträger und die Eingliederungshilfe an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung orientieren müssen. Für die tägliche Fallbearbeitung bedeutet das vor allem: den Verkehrswert sauber ermitteln und dokumentieren und Finanzierungsmodelle (Kredit, Sicherungsübereignung etc.) nicht als „Sonderfall“ behandeln, wenn das Fahrzeug tatsächlich genutzt wurde.

Eine vertiefte Darstellung der Entscheidung und ihrer praktischen Auswirkungen enthält das PDF: VOELKERaktuell – BSG-Urteil zur Anrechnung des Altwagens (PDF).

Stand: 8. Dez. 2025