Volker Rieger
Rechtsanwalt
Kurzlebenslauf
Geboren 1986 in Göppingen. Studium der Rechtswissenschaft an der Eberhard Karls Universität Tübingen. Referendariat am Landgericht Hechingen. Seit 2015 Mitglied bei VOELKER.Beratungsfelder
- Laufende Beratung weltlicher / kirchlicher Sozialorganisationen, insbesondere Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und der Pflege, vor allem in
sozial / leistungsrechtlichen (SGB IX, SGB XI, SGB XII), heimordnungsrechtlichen und WBVG-rechtlichen Fragestellungen und
in gemeinnützigkeitsrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und verbandsrechtlichen Fragen - Beratung im weltlichen / kirchlichen Stiftungs- und Stiftungsaufsichtsrecht
- Beratung von Ordensgemeinschaften, insb. in kirchenrechtlichen Fragen
- Gründung und Umstrukturierung sowie laufende Beratung von Non-Profit-Organisationen (Stiftungen, Vereine, gemeinnützige Kapitalgesellschaften)
Veröffentlichungen
- Rieger, Grundsicherung: Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 42a Abs. 3 SGB XII auch dann, wenn die leistungsberechtigte Person in einem Mehrpersonenhaushalt im abbezahlten Wohneigentum lebt? - Anmerkung zu den Urteilen des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.7.2019 (S 16 SO 279/18) und vom 27.11.2019 (S 11 SO 4890/18), Sozialrecht aktuell 2020, 248
- Rieger, Schwerpunktthema "Crowdfunding" beim Stuttgarter Non Profit-Forum am 07.11.2019
Vergangene Vorträge
05.11.2020 | (Non-Profit Forum Stuttgart; Stuttgart) |
07.11.2019 | Rahmenveranstaltung: Stuttgarter Non-Profit Forum ("Kanzlei Gudrun Binz-Fietkau, VOELKER & Partner mbB, Dr. Stilz Behrens & Partner"; Haus der Wirtschaft, Willi-Bleicher-Straße 19, 70174 Stuttgart) (Dr. Christina Blanken, Dr. Jan-David Jansing, Volker Rieger) |
Aktuelle Beiträge
- Non-Profit Bürokratieentlastung bei Vereinen und Stiftungen Der Bundestag hat am 26.09.2024 das Bürokratieentlastungsgesetz IV beschlossen. Auch Änderungen des BGB, die sich nach der Gesetzeslage auf die Vereins- und Stiftungspraxis digitalisierungsfreundlicher als bisher auswirken, was zum Bürokratieabbau beitragen soll, wurden darin nun umgesetzt.[mehr …]
- Non-Profit Reform der Landesstiftungsgesetze im Geleitzug des neuen Stiftungs(zivil)rechts, hier: Baden-Württemberg [mehr …]
- Non-Profit Neue BGB-Regelungen zu hybriden bzw. rein virtuellen Versammlungen und Sitzungen — bei Vereinen und Stiftungen „im Wege der elektronischen Kommunikation“ Es tut sich also doch noch, zumindest ein wenig, etwas zu nun auch dauerhaft geltenden gesetzlichen Regelungen für digital bzw. elektronisch durchgeführte Sitzungen und Versammlungen bei Vereinen und Stiftungen. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist mit den in § 32 Abs. 2 BGB n. F. enthaltenen Regelungen hierzu ergänzt worden, die am 21.03.2023 in Kraft getreten sind. Diese sollen ermöglichen, dass Versammlungen und Sitzungen „im Wege der elektronischen Kommunikation“ auch ohne entsprechende Satzungsregelungen durchgeführt werden können, soweit die Satzung nichts Abweichendes hierzu vorsieht.
- Non-Profit Ist die Organisationsstruktur in der bestehenden Stiftungssatzung noch zeitgemäß? Wir freuen uns, dass im heute erschienen Magazin „Stiftungsmanagement Impulse“ der BW Bank unser kleiner Beitrag hierzu veröffentlicht wurde. Sie finden diesen Artikel dort auf Seiten 18-19.
- Non-Profit Weitere gesetzliche Veränderungen und Ergänzungen im Vereins- und Stiftungsrecht zum Jahreswechsel 2020/21 hinsichtlich Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
- Non-Profit Verlängerung der gesetzlichen Regelungen im Vereins- und Stiftungsrecht nach dem GesRuaCOVBekG bis 31.12.2021 — Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
- Wie geht es weiter mit der außerklinischen Intensivpflege?
- Non-Profit Aktuelle gesetzliche Regelungen im Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
- Investitionsbeträge nach § 76 Abs. 2 SGB XII können durch Vereinbarung oder Schiedsstellenspruch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns erhöht werden
- Entgelterhöhungen im Heimvertrag nur mit Zustimmung des Heimbewohners
- Zur Erstattung von zusätzlichen Personalkosten für eine notwendige 1:1 Einzelbetreuung durch den Kostenträger (insbesondere Autismuserkrankungen)
Aber was wurde mit diesem neuen Gesetz geregelt? Und was gerade nicht?
Sind auch weiterhin Satzungsregelungen hierzu sinnvoll oder werden solche gar dennoch benötigt? In welchen Fällen? [mehr …]
Viel Freude bei der Lektüre dieses Artikels und des gesamten Magazins!