Digital Services Act (DSA)

Anwendungsbereich und Anforderungen

Der Digital Services Act (DSA – EU-Verordnung 2022/2065) ist ein direkt geltender Rechtsakt der EU mit einer Reihe von Anforderungen, die Unternehmen mit Online-Auftritten zu beachten haben. Der konkrete Umfang der zu beachtenden Anforderungen ist dabei von der genauen Einordnung des angebotenen Dienstes abhängig. Einige Unternehmen haben somit lediglich Ergänzungen im Impressum vorzunehmen, während andere Unternehmen jährliche Transparenzberichte zu veröffentlichen haben oder umfangreiche Prüfungen der Angaben ihrer eigenen Kunden vorzunehmen und ihre eigene Technik, z. B. durch die Ergänzung von Schnittstellen, zu ergänzen haben. Daher ist es wichtig, zu wissen, ob das eigene Unternehmen überhaupt unter den Digital Services Act (DSA) fällt und welche konkreten Anforderungen umzusetzen sind.

Vermittlungsdienste

Die Bezeichnung „Digital Services Act“ ist mit Blick auf die inhaltlichen Regelungen wenig aussagekräftig. Gegenstand des Digital Services Act sind sogenannte Vermittlungsdienste. Ein Vermittlungsdienst kann in drei Erscheinungsformen vorliegen:
  • Reine Durchleitung bzw. Access-Provider. Dieser besteht nach der Definition im Digital Services Act darin,
    von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln.
  • Caching-Leistung. Diese besteht nach der Definition im Digital Services Act darin,
    von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten.
  • Hosting-Dienst bzw. Hosting-Provider. Dieser besteht nach der Definition im Digital Services Act darin,
    von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern.

    Abhängig von der konkreten Ausgestaltungsform werden an Hosting-Dienste im Digital Services Act unterschiedliche Anforderungen gestellt. Es sind dabei die folgenden drei Ausgestaltungsformen zu unterscheiden:

    • „einfacher“ Hosting-Dienst
    • Online-Plattform
    • Online-Plattform, auf der Unternehmer Verbrauchern (B2C) Leistungen anbieten
Zum Hosting-Dienst und seinen verschiedenen Ausgestaltungsformen sogleich ausführlicher.

Online-Suchmaschinen und sog. „sehr große Online-Plattformen“

Neben Vermittlungsdiensten werden Online-Suchmaschinen sowie sog. „sehr große Online-Plattformen“ vom Digital Services Act erfasst. Für diese gelten unter verschiedenen Aspekten maßgeblich andere und zusätzliche Anforderungen, weshalb auf diese in dem vorliegenden Beitrag nicht näher eingegangen wird.

Allgemeine Anforderungen an jeden Vermittlungsdienst

Für jede Art von Vermittlungsdienst sind nach dem Digital Services Act stichwortartig insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:
  • Benennung einer Kontaktstelle für Behörden
  • Benennung einer Kontaktstelle für Nutzer
  • Anpassung der AGB mit Regelungen im Falle von Content-Beschränkungen
  • jährliche Transparenzberichte, wobei Ausnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen bestehen (siehe hierzu näher unten)

Einfacher Hosting-Dienst

Liegt ein Hosting-Dienst vor, sind über die vorstehend dargestellten, allgemeinen Anforderungen an Vermittlungsdienste hinaus die folgenden weiteren, stichwortartig dargestellten Anforderungen zu beachten:
  • Ausgestaltung der eigenen Haftung mit Blick auf eine Kenntniserlangung von Inhalten, zum Beispiel unter dem Aspekt des Einsatzes von automatisierten Tools zur Erkennung von rechtswidrigen Inhalten
  • Einrichtung eines Meldeverfahrens für Nutzer zu rechtswidrigem Inhalten
  • Überlassung einer Begründung im Falle von Maßnahmen wegen rechtswidriger Inhalte
  • Mitteilung an Behörden im Falle eines Verdachts von Straftaten
Zur Umsetzung der vorstehenden Anforderungen werden insbesondere das Ergreifen von organisatorischen Maßnahmen sowie die Anpassung der gegenwärtigen AGB erforderlich sein.

Hosting-Dienst in der Ausgestaltungsform einer Online-Plattform

Verschärfte Anforderungen sind zu beachten, wenn der Hosting-Dienstes in Form einer sog. Online-Plattform betrieben wird. Eine Online-Plattform ist wie folgt definiert:

ein Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen.

Zu beachten ist jedoch, dass für Online-Plattformen eine Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt. Obwohl also eine Online-Plattform im Sinne des Digital Services Act betrieben wird, sind die betreffenden Regelungen nicht zu beachten, wenn die entsprechenden Schwellenwerte nicht überschritten werden. Die Ausnahme gilt für Kleinst- und Kleinunternehmen, welche gemäß einer Empfehlung der EU wie folgt zu verstehen sind:

Ein kleines Unternehmen wird als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

Ein Kleinstunternehmen wird als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Eine weitere Ausnahme besteht, wenn lediglich eine „unbedeutende und reine Nebenfunktion“ vorliegt.

Wenn die vorstehenden Ausnahmen nicht eingreifen, sind zusätzlich zu den oben dargestellten Anforderungen, die weiteren Anforderungen des Digital Services Acts an Online-Plattformen zu beachten. Dies sind stichwortartig insbesondere:

  • Regelungen im Falle von Entscheidungen gegenüber Nutzern wie Sperrungen und Aussetzungen von Inhalten oder der Aussetzung von Geldauszahlungen, soweit damit Maßnahmen wegen rechtswidriger Inhalte durch diesen Nutzer oder Verstöße gegen die eigenen AGB geahndet werden sollen. Es ist zudem ein Zugang zu einem internen Beschwerdemanagementsystem für mindestens sechs Monate zu gewähren.
  • Es sind Informationen über eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erteilen.
  • Im Falle von Meldungen durch sogenannte „vertrauenswürdige Hinweisgeber“ sind diese vorrangig zu bearbeiten. Dies setzt voraus, dass ansprechende Anpassungen für die Abfrage dieses Status vorgesehen werden.
  • Ein verschärftes Verbot von sogenannten „Dark Patterns“ ist zu beachten.
  • Soweit Werbung auf der Online-Plattform dargestellt wird, sind den Nutzern in Echtzeit verschiedene Informationen anzuzeigen, darunter die wichtigsten Parameter für die Auswahl der Nutzer, denen gerade diese Werbung angezeigt wird.
  • Die eigenen Nutzer müssen auf der Plattform erklären können, ob Ihre Inhalte eine sogenannte kommerzielle Kommunikation darstellen. Erfolgt eine solche Erklärung, muss diese den anderen Nutzern auf der Online-Plattform angezeigt werden.
  • Eine Werbung unter Verwendung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (sensible personenbezogene Daten) ist unzulässig.
  • Im Falle des Einsatzes von Empfehlungssystemen bestehen besondere Transparenzerfordernisse, die unter anderem eine Ergänzung der AGB erfordern.
  • Soweit Nutzer mit „hinreichende Gewissheit“ minderjährig sind, ist eine Werbung unter Verwendung von jeglichen personenbezogenen Daten diesen gegenüber unzulässig.

Hosting Plattform in der Ausgestaltungsform einer Online-Plattform mit Nutzern im Bereich B2C

Soweit über die Online-Plattform zusätzlich speziell Verbrauchern der Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmen ermöglicht wird (also B2C), sind neben den Anforderungen aus den vorstehenden Abschnitten (Allgemeine Anforderungen an Vermittlungsdienste, Anforderungen an einfache Hosting-Dienste und Anforderungen an Online-Plattformen) ferner die folgenden, stichwortartig dargestellten Anforderungen zu berücksichtigen:
  • Auf der eigenen Online-Plattform darf Unternehmern ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen oder deren Bewerbung nur dann ermöglicht werden, wenn zuvor bestimmte Informationen, einschließlich einer Selbstbescheinigung des jeweiligen Unternehmers, abgefragt wurden.
  • Die Angaben des Unternehmers müssen in gewissen Umfang auf Richtigkeit überprüft werden, z. B. durch Abgleich mit frei zugänglichen, amtlichen Online-Datenbanken.
  • Für die Angaben der Unternehmen wird gehaftet.
  • Im Falle von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben der Unternehmen muss der Zugang dieser Unternehmer ausgesetzt werden und eine Klärung erfolgen.
  • Durch technische Maßnahmen muss gewährleistet werden, dass eine Konformität mit bestimmten Anforderungen des Digital Services Act möglichst eingehalten wird. Zur Umsetzung muss die Online-Plattform u. a. technisch und organisatorisch so ausgestaltet werden, dass als Nutzer auftretende Unternehmen die notwendigen Informationen hinterlegen können, beispielsweise mit Blick auf notwendige Angaben zur Produktsicherheit und Produktkonformität der Angebotenen Waren und Dienstleistungen.
  • Die Angaben der Unternehmen unter anderem zur Produktsicherheit und Produktkonformität müssen zumindest summarisch auf Richtigkeit geprüft werden, bevor den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet wird, die Waren oder Dienstleistungen auf der Online-Plattform anzubieten. Nachdem das Angebot erfolgt ist, müssen stichprobenartige Prüfungen erfolgen.
  • Wird Kenntnis davon erhalten, dass über die Online-Plattform ein rechtswidriges Produkt angeboten wurde, so sind diejenigen Verbraucher, die das rechtswidrige Produkt erworben haben, über diesen Umstand sowie einige weitere Informationen z. B. per E-Mail zu informieren. Falls dies nicht möglich sein sollte, muss hierüber eine öffentlich Information erfolgen.

Ergreifen der notwendigen Maßnahmen

Zunächst ist zu prüfen, ob das eigene Unternehmen in den Anwendungsbereich des Digital Services Acts fällt. Hierzu ist zunächst zu ermitteln, ob ein Vermittlungsdienst vorliegt (die Aspekte einer Online-Suchmaschine sowie einer sehr großen Online-Plattform werden im vorliegenden Beitrag nicht vertieft betrachtet).

Fällt das eigene Unternehmen in den Anwendungsbereich, ist zu klären, welche Art von Vermittlungsdienst genau vorliegt. Abhängig davon bestehen unterschiedlich intensive Anforderungen an die Ausgestaltung des eigenen Auftritts, die organisatorischen Maßnahmen sowie die erforderlichen vertraglichen Regelungen und die zu erteilenden Informationen.

In einfachen Fällen kann dies im Wesentlichen bedeuten, dass Ergänzungen im Impressum vorgenommen werden müssen (sowie die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen). In anderen Fällen kann eine nicht unerhebliche Ergänzung der Programmierung des Dienstes erforderlich sein. In den meisten Fällen wird zudem eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorzunehmen sein, um darin z. B. Regelungen zu Sperrungen, Abhilfeverfahren und weiteren Maßnahmen vorzusehen. Darüber hinaus sind bestimmte Informationen zu erteilen, wobei dies oftmals ebenfalls in den eigenen AGB erfolgen wird.

In Zusammenhang mit den vorstehenden Maßnahmen sollte zudem geprüft werden, ob Maßnahmen aufgrund inhaltlich zusammenhängender, gesonderten Regelungen zu beachten sind, beispielsweise der P2B-Verordnung der EU.

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