Markenanmeldung / Markenschutz / Markenverletzung

Bitte beachten Sie auch unseren gesonderten Beitrag zu markenrechtlichen Abmahnung.

Anmeldung und Registrierung einer Marke

Die vollkommen überwiegende Anzahl von Marken entsteht durch Eintragung in ein Markenregister. Für Deutschland kommt eine Anmeldung in Betracht
  • beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und
  • beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Eine Anmeldung beim DPMA führt zu einem regionalen Schutz allein in Deutschland. Eine Anmeldung beim EUIPO führt zu einem regionalen Schutz in der gesamten Europäischen Union.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Marke auch in ausländischen Markenregistern eintragen zu lassen. Hierbei bietet es sich regelmäßig an, ein Markenausdehnungsverfahren bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) durchzuführen. Eine solche Ausdehnung bietet in der Regel organisatorische und finanzielle Vorteile.

Arten von Marken

Es gibt verschiedene Arten von Marken. Die häufigsten Arten sind:
  • Wortmarke
  • Bildmarke
  • Wort-/Bildmarke
Wortmarken bestehen aus reinen Zeichen; die graphische Darstellung, z. B. die Schriftart, spielt dann keine Rolle. Bei Bildmarken handelt es sich z. B. um Logos. Wort-/Bildmarken sind Mischformen, z. B. die Darstellung eines Wortes in einer bestimmten Schriftart.

Andere Marken sind z. B. eine Geruchsmarke, eine Hörmarke und eine Positionsmarke. Ferner gibt es eine Gewährleistungsmarke (auch Zertifizierungsmarke oder Zertifikatsmarke genannt), also Marken, mit denen z. B. die Einhaltung eines bestimmten Qualitätsstandards von zertifizierten Unternehmen gekennzeichnet werden soll.

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Jede Marke bedarf eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Das Verzeichnis besteht im Wesentlichen in einer Aufzählung von verschiedenen Waren und Dienstleistungen für die der Markenschutz gelten soll. Die Waren und Dienstleistungen werden dabei nach dem Nizza-Klassifikationssystem in 45 Klassen eingeteilt. Die Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sollte mit Bedacht darauf formuliert werden, welche Waren und Dienstleistungen jetzt und in absehbarer Zukunft geschützt sein sollen. Gleichzeitig sollten nicht unnötig viele Positionen aufgenommen werden, da dies die Gefahr erhöht, mit anderen, schon eingetragenen Marken zu kollidieren.

Ungewöhnliche Formulierugnen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis oder eine unzutreffende Einordnung in die Nizza-Klassen ist eine häufige Ursache für amtliche Beanstandungen im Rahmen der Markenanmeldung. Einmal angemeldete Waren und Dienstleistungen können nicht mehr ergänzt werden. Auch die angemeldete Marke selbst kann nach der Anmeldung nicht mehr verändert werden.

Markenkollision / Kennzeichenkollision

Eine Markenkollision hat im Wesentlichen zwei Voraussetzungen:
  1. die Marken (also das Wort oder das Bild) sind identisch oder ähnlich sowie
  2. die Waren- und Dienstleistungen sind identisch oder ähnlich.
Liegt eine Markenkollision vor, stehen in der Regel demjenigen die besseren Rechte zu, der Inhaber der älteren Marke ist. Dabei ist jeder Tag entscheidend.

Eine Kollision kann dabei nicht nur zwischen zwei Marken entstehen, sondern zwischen jeglichen Kennzeichenrechten, z. B. zwischen einem nicht eingetragenen Unternehmenskennzeichen und einer eingetragenen Marke (siehe hier zu verschiedenen Arten von Kennzeichenrechten).

Liegt eine Kollision vor, kann dem zunächst durch eine Abmahnung begegnet werden (zur Verteidigung gegen eine Abmahnung siehe hier und zur Aussprache einer Abmahnung siehe hier).

Kann die Kollision nicht aufgrund der Abmahnung beseitigt werden, ist weiter nach dem Verfahrensstadium zu unterscheiden. Ist die rechtsverletzende Marke erst kürzlich angemeldet worden, besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch zu erheben (üblicherweise gilt eine Frist von drei Monaten). Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens vor dem Markenamt und ggf. anschließend vor den Gerichten, kann die Kollision sodann beseitigt werden.

Ist die rechtsverletzende Marke bereits seit längerer Zeit eingetragen, besteht die Möglichkeit eines gerichtlichen Löschungsverfahrens.

Markenpflege

Ein wichtiger Bestandteil der Inhaberschaft der Marke, ist die Markenpflege. Dies bedeutet in einfachster Konsequenz die Überwachung der Fristen für die Verlängerung der Marke. Aber auch die Überwachung der rechtserhaltenden Nutzung ist von erheblicher Bedeutung. Wird eine Marke nämlich nicht hinsichtlich sämtlicher Waren- und Dienstleistungen, für die sie registriert ist, genutzt, kann jeder Dritte nach Ablauf einer Benutzungsschonfrist einen Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung stellen.

Weiter ist es von Bedeutung, eine Verwässerung des Markenschutzes (also eine Abschwächung des Markenschutzes oder auch: Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft) zu verhindern. Eine Verwässerung des Markenschutzes tritt ein, wenn es geduldet wird, dass Dritte ähnliche oder gar identische Markenzeichen anmelden und der Verkehr das eigene Markenzeichen zunehmend weniger mit dem eigenen Unternehmen verbindet, die eigene Marke also an Unterscheidungskraft verliert. Hierzu ist es erforderlich, das Markenregister auf Neueintragungen hin zu kontrollieren und gegen entsprechende Markenanmeldungen vorzugehen.

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