Investitionsbeträge nach § 76 Abs. 2 SGB XII können durch Vereinbarung oder Schiedsstellenspruch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns erhöht werden
BSG: Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns ist zulässig
Verhandelt ein Leistungserbringer der Eingliederungshilfe mit dem KVJS über die Investitionsbeträge von neu errichteten Einrichtungen vor deren Inbetriebnahme, sind die tatsächlichen bzw. letztlich anzuerkennenden Bau- und sonstigen Gestehungskosten zu diesem Zeitpunkt im Regelfall noch nicht bekannt. Die leistungsrechtlich anzuerkennenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen werden gewöhnlich erst durch den im Rahmen der Förderverfahren durchzuführenden Verwendungsnachweis abschließend und verbindlich festgestellt. Aus diesem Grund vereinbaren die Leistungserbringer in der Praxis mit dem KVJS häufig zunächst fiktive Investitionsbeträge auf Grundlage der geplanten Baukosten unter Berücksichtigung des Baupreisindexes. Übersteigen die tatsächlichen Baukosten am Ende die geplanten indexierten Baukosten, führt der fiktive Investitionsbetrag jedoch zu einem erheblichen Finanzierungsdefizit. Ein solches Finanzierungsdefizit kann durch eine auf den Verhandlungsbeginn rückwirkende Erhöhung des Investitionsbetrages durch einen Schiedsstellenspruch oder eine Vereinbarung wieder ausgeglichen werden.
NPOen, kirchliche und soziale Einrichtungen