Urteil des BAG: Kein Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess in Bezug auf Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung
Mit Urteil vom 29.06.2023, Az: 2 AZR 296/22, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass in einem Kündigungsschutzprozess grundsätzlich kein Verwertungsverbot im Hinblick auf Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung besteht, die ein vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Dies gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.