Mietzahlungspflicht trotz einer behördlich angeordneter Betriebsschließung?
Mit der Rechtsverordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17.03.2020 werden zahlreiche Einzelhandelsgeschäfte und Einrichtungen nicht weiter betrieben werden können. Im Vergleich zu der ersten Verordnung vom 16.03.2020 wurden die Verbote sogar noch deutlich ausgeweitet. Neben zahlreichen Einrichtungen wie Kinos, Bildungseinrichtungen jeglicher Art, Fitnessstudios, Tanzschulen, Eisdielen und Kneipen ist nun auch der Betrieb sämtlicher Einzelhandelsbetriebe untersagt, sofern diese nicht ausdrücklich von dem Verbot ausgenommen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 12 CoronaVO). Auch der Betrieb von Gaststätten ist weiter nur mit erheblichen Einschränkungen zulässig.Da die betroffenen Einrichtungen aufgrund dieser drastischen Maßnahmen zwangsläufig mit erheblichen Umsatzeinbußen zu rechnen haben, stellt sich nun die Frage, ob der Betreiber der jeweiligen Einrichtung die Miete für den Betrieb mindern oder eine Stundung der Miete beanspruchen kann.
Immobilienrecht, öffentliches & privates Baurecht, Vergaberecht