Aktuelles für kirchliche Rechtsträger Neues Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cann. 1292, 1295, 1297 CIC
1. Allgemeines und Überblick
Das Generaldekret wurde am 02.03.2023 beschlossen, am 09.10.2023 rekognosziert und seit 2024 sukzessive in den Amtsblättern der deutschen Diözesen veröffentlicht.
Es ist spätestens zum 01.01.2026 für alle deutschen Diözesen in Kraft getreten. Der jeweilige Diözesanbischof konnte das Inkrafttreten für seine Diözese vorverlegen, was aber, soweit ersichtlich, für keine Diözese erfolgt ist.
In vielen Diözesen wurde die Veröffentlichung erst Ende 2025 vorgenommen, vermutlich um Verwirrungen mit den bis dahin geltenden Regelungen und Wertgrenzen der Partikularnorm Nr. 19 zu vermeiden.
Dieses Generaldekret ersetzt die bisher für das Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz geltende Partikularnorm Nr. 19 und führt zu einer partikularrechtlichen Neuordnung der kirchenaufsichtlichen Genehmigungspflichten bei Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften betreffend Kirchenvermögen.
Für (römisch-katholische) kirchliche Rechtsträger in Deutschland, die in der kanonischen Rechtsordnung öffentliche juristische Personen sind – und ausnahmsweise auch für private juristische Personen kanonischen Rechts, welche die kirchliche Vermögensbeaufsichtigung in ihren Statuten ausdrücklich angeordnet haben, sodass auch für sie dieses Generaldekret gilt –, bedeutet dies, dass u. a. diese neue Wertgrenzen zu Änderungen in der bisherigen Praxis im kirchlichen Vermögensrecht führen.
Zumindest zur Obergrenze, der sog. Romgrenze, gelten für Ordensgemeinschaften in Deutschland spezielle Regelungen, die das Dikasterium für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften apostolischen Lebens mit Dekret vom 04.08.2025, Prot. N. Sp.R. 3320/2025, geregelt hat.
Im Ergebnis wurde die bisherige Praxis dieses Dikasteriums zur Wertgrenze, ab der die zusätzliche Erlaubnis des Heiligen Stuhls bei Alienationen durch Ordensgemeinschaften erforderlich ist, mit 5 Mio. EUR beibehalten.
Wie schon bisher gilt auch weiterhin, dass sich ein Verstoß gegen Erlaubnispflichten aus dem kanonischen Vermögensrecht auch auf die Wirksamkeit der im deutschen weltlich-staatlichen Rechtsverkehr vorgenommene Rechtsgeschäfte unmittelbar auswirkt.
In der Regel ist, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die vorherige Erlaubnis des Diözesanbischofs, der hierzu wiederum der Zustimmungen des Diözesanverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums bedarf, und ggfs. auch die zusätzliche vorherige Erlaubnis des Heiligen Stuhls erforderlich.
Der Verstoß gegen eine nach dem kanonischen Vermögensrecht erforderliche vorherige Erlaubnis führt, wenn der Heilige Stuhl diesen Verstoß nicht doch noch nachträglich heilt, zur Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts sowohl in der kanonischen wie in der deutschen weltlich-staatlichen Rechtsordnung.
Das Generaldekret kennt jedoch auch die Möglichkeit, durch Beschluss des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums Vorabzustimmungen „für einzelne zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte“ unter bestimmten Voraussetzungen festzulegen.
Maßnahmen der Vermögensanlage und -verwaltung sind bei Vorliegen und Einhalten von sog. qualifizierten Anlagerichtlinien, die vom zuständigen Diözesanbischof erlassen oder genehmigt werden müssen, von der Anwendung des Generaldekrets ausgenommen.
2. Für wen gilt dieses neue Generaldekret?
Das Generaldekret gilt für öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts, insbesondere für
Diözese, Bischöflicher Stuhl, Domkapitel,
Kirchengemeinden (Pfarreien) und deren Zusammenschlüsse,
Rechtsträger auf pfarrlicher Ebene (z. B. Gotteshaus‑ und Stellenvermögen),
weitere öffentliche juristische Personen, unabhängig davon, ob sie diesen Status seit Errichtung haben oder er ihnen erst später zukam.
Nicht erfasst sind private juristische Personen, da deren Vermögen kein Kirchenvermögen (im Sinne des can. 1257 § 2 CIC) ist. Das Generaldekret gilt für diese kirchlichen Rechtsträger ausnahmsweise doch, wenn dies in den jeweiligen Statuten vorgesehen ist.
3. Wann ist eine kirchliche Erlaubnis erforderlich und wessen?
Erlaubnispflichtig sind:
Veräußerungen (z. B. Verkauf, Tausch, Schenkung, Sicherungsübereignung, Darlehensgewährung) und
veräußerungsähnliche Geschäfte, also jedes „Rechtsgeschäft […], durch das die Vermögenslage“ der betreffenden juristischen Person „verschlechtert werden könnte“ (can. 1295 CIC),
unabhängig davon, ob der betreffende Vermögensgegenstand Stammvermögen darstellt oder nicht, wenn die jeweils geltende Untergrenze überschritten wird
Damit wird die Unterscheidung des CIC zur Erlaubnispflichtigkeit bei Alienationen zwischen Stammvermögen und frei verfügbarem Vermögen in der partikularrechtlichen Praxis deutlich relativiert.
Wurde die Untergrenze erreicht oder überschritten, ist die vorherige Erlaubnis des jeweiligen Diözesanbischofs erforderlich. Wird die Obergrenze, die sog. Romgrenze, überschritten, bedarf es zusätzlich die vorherige Erlaubnis des Heiligen Stuhls.
4. Neue Wertgrenzen in diesem Generaldekret
a) Untergrenze
Grundsätzlich: 250.000 EUR
Erhöhbar durch den jeweiligen Diözesanbischof – abhängig von der Größe der Diözese – auf bis zu 2 Mio. EUR.
b) Obergrenze
Erstmals differenziert nach Diözesangröße:
Katholikenzahl: bis 500.000 Obergrenze: 10 Mio. EUR
Katholikenzahl: 500.001 bis 1 Mio. Obergrenze: 15 Mio. EUR
Katholikenzahl: 1–1,5 Mio. Obergrenze: 20 Mio. EUR
5. Spezielle Regelungen für Ordensgemeinschaften
Trotz der neuen, von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen partikularen Regelungen in diesem Generaldekret bleibt die Romgrenze aufgrund des genannten Dekrets des Dikasteriums für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften apostolischen Lebens vom 04.08.2025 bei Ordensgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland einheitlich bei 5 Mio. EUR.
Es sind aber weiterhin die zusätzlichen Besonderheiten des Vermögensrechts für Ordensgemeinschaften zu beachten, die sich aus dem CIC, dem Eigenrecht der jeweiligen Ordensgemeinschaft sowie aus den Richtlinien des Apostolischen Stuhls (2014) und dessen Orientierungshilfe „Ökonomie im Dienst des Charismas und der Mission“ (2018) ergeben.
6. Folgen fehlender Genehmigungen der jeweiligen kirchlichen Autorität
Ein ohne die erforderliche rechtzeitige kirchliche Erlaubnis geschlossenes Rechtsgeschäft (Veräußerung oder veräußerungsähnliches Geschäft) ist
kanonisch ungültig und
auch zivilrechtlich in der deutschen weltlich-staatlichen Rechtsordnung (zunächst schwebend, später ggfs. endgültig) unwirksam sowie
nur durch den Heiligen Stuhl nachträglich heilbar.
Sowohl die nicht beantragte, als auch die verweigerte wie auch die nachträglich vorgenommene Heilung des Erlaubnismangels durch den Heiligen Stuhl wirkt sich über die kanonische Rechtsordnung hinaus direkt auf das Schicksal des betroffenen zivilrechtlichen Geschäfts, also auch auf das zivilrechtliche Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft, aus.
Ist es nichtig (geworden), kann es nur wirksam nachgeholt werden. Es muss ggfs. rückabgewickelt werden – mit allen damit verbundenen unangenehmen Folgen.
7. Besondere Fallgruppen aus dem Generaldekret
a) Bauvorhaben
Bemessungsgrundlage: Bruttobaukosten laut Kostenschätzung
Wertgrenzen gelten für das Gesamtvorhaben, nicht für Einzelverträge
es besteht ebenfalls Möglichkeit von generellen diözesanen Vorabzustimmungen
b) Vermietung und Verpachtung Genehmigungspflichtig sind Verträge über Kirchenvermögen bei Vermietung und
Verpachtung (can. 1297 CIC), wenn sie
unbefristet sind oder
eine Laufzeit von 10 Jahren oder mehr aufweisen
und in beiden Fällen die vom Diözesanbischof festgelegte Miet- bzw. Pachthöhe überschreiten.
c) Vermögensanlage und -verwaltung auf Basis qualifizierter Anlagerichtlinien Das Generaldekret gilt für die Anlage und
Verwaltung von Vermögen nicht, wenn
im Einzelfall qualifizierte Anlagerichtlinien bestehen,
diese vom Diözesanbischof erlassen oder genehmigt wurden und
sie tatsächlich eingehalten werden.
Die Anforderungen an solche qualifizierten Anlagerichtlinien und deren Wirkungen sind hoch und müssen in der Regel den Inhalten des Empfehlungsteils zu diesem Generaldekret (mit Regelungen zur Risikotragfähigkeit, zu Sorgfaltspflichten, zu Risikostruktur und deren Überwachung sowie zur Organisationsstruktur) entsprechen.
Es empfiehlt sich, diese bereits im Entwurfsstadium mit den jeweiligen (Erz-) Diözese vorabzustimmen.
8. Was kirchliche Rechtsträger bereits jetzt tun können und sollten
falls unklar, den eigenen kanonischen Status klären
Statuten und internen Prozesse überprüfen
einzelne Wertgrenzen, die für die eigenen Diözese gelten, klären
Vermögensverwaltung auf qualifizierte Anlagerichtlinien ausrichten, Zustimmung hierzu durch den Diözesanbischof einholen
Gremienstrukturen und Zuständigkeiten anpassen
Laufende oder geplante Rechtsgeschäfte immer vor deren Vornahme auf Genehmigungspflichten prüfen