Allgemeines Verwaltungsrecht

Das Allgemeine Verwaltungsrecht befasst sich mit den Möglichkeiten und Schranken des Handelns der öffentlichen Verwaltung gegenüber dem Einzelnen. Dabei sind stets die Grenzen staatlichen Handelns zu beachten, die ihre Wurzeln im Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) sowie den verfassungsmäßig verbürgten Grundrechten findet. Die Verwaltung kann gegenüber dem Einzelnen in Form eines Verwaltungsaktes handeln, indem sie eine Einzelfallverfügung auf den verschiedensten Gebieten des öffentlichen Rechtes erlässt. Die Verwaltung kann daneben auch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung einzelner Sachverhalte abschließen. Hält die Verwaltung öffentliche Einrichtungen in Form von Märkten, Stadthallen, Kindertagesstätten, Kindergärten etc. vor, ist sie bei der Gewährung des Zugangs zu diesen an Recht und Gesetz gebunden. VOELKER vertritt umfassend in allen Bereichen des allgemeinen Verwaltungsrechtes im Zusammenhang mit

  • der Begleitung in Antrags- und genehmigungsverfahren
  • der Abwehr von belastenden verwaltungsrechtlichen Verfügungen in Widerspruchs- und Klagverfahren
  • bei der Verhandlung und Gestaltung öffentlich-rechtlicher Verträge
  • der Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
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