Aktuelle Gerichtsentscheidung zur rechtzeitigen Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO - wie schnell muss ein Arbeitgeber auf ein Auskunftsverlangen reagieren?

Art. 12 Abs. 3 DS-GVO bestimmt, dass Verantwortliche i.S.d. der DS-GVO und damit auch Arbeitgeber datenschutzrechtliche Auskunftsverlangen nach Art. 15 DS-GVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats beantworten müssen.

Das Arbeitsgericht Duisburg hat nun mit Urteil vom 03.11.2023 (Az. 5 Ca 877/23) klargestellt, dass Arbeitgeber die im Gesetz angegebene Höchstfrist von einem Monat nur unter besonderen Umständen z.B. bei komplexeren Anfragen ausreizen dürfen. Bei einfach gelagerten Fällen müssten Arbeitgeber schneller reagieren. Konkret sei bereits eine Auskunft nach Überschreiten einer Zeitspanne von mehr als einer Woche nicht mehr unverzüglich i.S.d. Art. 12 Abs. 3 DS-GVO und damit verspätet. Im vom Arbeitsgericht entschiedenen Fall beantwortete der Arbeitgeber ein Auskunftsverlangen eines früheren Bewerbers erst nach über 2 Wochen und damit zu spät. Der Arbeitgeber hatte keine Daten des Bewerbers mehr gespeichert, sodass eine besondere Schwierigkeit, die eine längere Frist hätte rechtfertigen können, nicht festgestellt werden konnte. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber im Ergebnis zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 750,00 EUR.

Arbeitgebern bleibt daher zu raten, datenschutzrechtliche Auskunftsverlangen ernst zu nehmen und sie zügig – möglichst innerhalb einer Woche – zu beantworten. Dennoch sollten Arbeitgeber natürlich auf die Richtigkeit ihrer Auskünfte achten. Sollte eine gründliche Bearbeitung innerhalb einer Woche nicht möglich sein, sollte dies dem Auskunftsersuchenden innerhalb der Wochenfrist unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden.

Soweit bereits ein Teil der Anfrage innerhalb der Wochenfrist beantwortet werden kann, ist Arbeitgebern zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen zu raten, vorab eine entsprechende Teil-Auskunft zu erteilen. Bei Zweifeln an der Identität der die Auskunft ersuchenden Person kann schließlich auch die in diesem Fall ohnehin durchzuführende Identitätsprüfung zusätzliche Zeit verschaffen.

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