Befristung von Fußballerverträgen, LAG Rheinland-Pfalz 17.02.2016 – 4 Sa 202/15

Die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein und einem Lizenzspieler ist, laut Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.02.16, rechtmäßig.

Die Klage des ehemaligen Torwarts Müller gegen den Fußballverein Mainz 05, wurde am 19.03.15 – 3 Ca 1197/14 zugunsten des Arbeitnehmers entschieden. Demnach sei eine Befristung von Arbeitsverträgen auch im Profifußball nicht rechtmäßig und durch § 14 Abs. 1 TzBfG ausgeschlossen. Das LAG hingegen sieht im Profifußball durch die „Eigenart der Arbeitsleistung“ einen sachlichen Grund i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG, der die Befristung rechtfertigt. Diese Eigenart wird beispielsweise durch die ungewisse Leistungsentwicklung der Spieler begründet. Dazu zählen Verletzungen der Spieler, wechselnde Trainer und das allgemeine Zurückbleiben hinter dem Niveau des Kaders. Auch die Altersstruktur des Kaders ist für Fußballvereine wichtig, um konkurrenzfähig zu bleiben

Die geschuldete Arbeitsleistung der Spieler stellt sich im Vergleich zu normalen Berufen anders dar und hat Ähnlichkeit mit der Unterhaltungsbranche. Laut BAG kann die Befristung von Bühnenkünstlern gerechtfertigt sein, da ein Abwechslungsbedürfnis der Unterhaltungsbranche bestehe. Auch die Fußballer selbst haben Interesse an Vereinswechseln und nur durch die Befristung von Fußballerverträgen könnten bei anderen Vereinen Plätze frei werden.

Laut LAG ist die Besonderheit der Fußballbranche, dass die Tätigkeit der Profifußballer, gerade wegen der besonderen Anforderungen an die Spieler, auf Zeit angelegt ist. Aus diesen Gründen, entschied das LAG, dass sachliche Gründe aus der Eigenart der Arbeitsleistung i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG, welche die Befristung von Fußballerverträgen rechtfertigen, vorliegen.

Die Revision zum BAG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Damit bleibt abzuwarten, ob es bei diesem Ergebnis bleibt.

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