Arbeitgeber darf Browserverlauf auf private Internetnutzung am Arbeitsplatz prüfen, LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 - Sa 657/15

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Internets während der Pausen gestattet. Als der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Verdacht hatte, in erheblichem Umfang das Internet auf dem Dienstrechner für Privatangelegenheiten zu nutzen, wurde der Browserverlauf ausgewertet. Der Arbeitgeber stellte eine Privatnutzung von etwa fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Tagen fest, woraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte wurde.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hält die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund für wirksam, da die erhebliche Privatnutzung des Internets die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige. Der Arbeitgeber war berechtigt, die Erkenntnisse aus der Kontrolle des Browserverlaufs im gerichtlichen Verfahren darzulegen und zu verwenden. Ein Beweisverwertungsverbot, das üblicherweise bei rechtswidriger Beschaffung von Beweisen angenommen wird, nahm das Landesarbeitsgericht nicht an. Auch wenn der Arbeitnehmer in die Verwendung seiner personenbezogenen Daten nicht eingewilligt hatte, ist eine Verwertung der Daten im Prozess möglich. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt eine Auswertung, um etwaigen Missbrauch zu kontrollieren. Der Arbeitgeber hätte zudem die private Internetnutzung anders nicht nachweisen können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

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