Urteil des LAG Schleswig-Holstein: Keine Entgeltfortzahlung bei mehreren Krankschreibungen nach Eigenkündigung.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Klage einer Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung von Entgeltfortzahlung für die Dauer ihrer Kündigungsfrist, für die sie krankgeschrieben war, abgewiesen.

In dem vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2. Mai 2023, Az: 2 Sa 203/22), endete das Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung der Arbeitnehmerin. Diese beantragte in ihrem Kündigungsschreiben zeitgleich ihren restlichen Urlaub und verlangte die Zusendung einer Kündigungsbestätigung sowie der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift. Für die verbleibende Zeit der Kündigungsfrist reichte sie nahtlos aufeinander folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Der Arbeitgeber hatte Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und zahlte keine Entgeltfortzahlung, weshalb die Arbeitnehmerin Klage erhob. Nachdem ihr das Arbeitsgericht Lübeck zunächst Recht gab, kam das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zur gegenteiligen Auffassung mit folgender Begründung: Lässt das Kündigungsschreiben bereits erkennen, dass der Arbeitnehmer nicht die Absicht hat, nochmals im Betrieb anwesend zu sein, begründet dies berechtigte Zweifel an einer Erkrankung und erschüttert den Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die passgenau – ggf. auch aufgeteilt in mehrere aufeinanderfolgende Bescheinigungen - für die Dauer der Kündigungsfrist ausgestellt sind. Kann der Arbeitnehmer sodann nicht ausreichend darlegen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig krank war, erhält er auch keine Entgeltfortzahlung.

Viel spricht dafür, diese Rechtsprechung nicht allein auf die Eigenkündigung zu begrenzen, sondern auch auf Krankmeldungen als Reaktion auf unliebsame arbeitgeberseitige Weisungen, Abmahnungen und auch Kündigungen anzuwenden. Zunächst bleibt jedoch abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird.

Arbeitgeber sollten jedenfalls aufmerksam darauf achten, wenn ein Mitarbeiter – insbesondere nach einer Eigenkündigung – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vorlegt und die Entgeltfortzahlung bei Zweifeln ggf. zunächst nicht leisten. Mitarbeiter sollten sich derartige Krankschreibungen auch gut überlegen: Neben dem Verlust der Entgeltfortzahlung droht unter Umständen auch eine Strafverfolgung wegen versuchten Betrugs zu Lasten des Arbeitgebers.

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