Sachliche Kritik am Arbeitgeber ist erlaubt, BAG 31.7.2014 — 2 AZR 505/13

Ein Arbeitnehmer darf zwar nichts wissentlich Falsches oder Geschäftsschädigendes über seinen Betrieb behaupten, sachliche Kritik ist aber erlaubt.

In dem Betrieb fand auf Einladung der Gewerkschaft ver.di eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes statt, die einen unübersichtlichen Verlauf nahm. Nach dem Verständnis beider Prozessparteien fand keine wirksame Wahl des Klägers statt. Zwei Wochen später stellte ver.di beim Arbeitsgericht den Antrag, einen Wahlvorstand zu bestellen. In der Antragsschrift schlug sie als eines von dessen Mitgliedern den Kläger vor. An einem der folgenden Tage gab der Kläger in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung eine Erklärung des Inhalts ab, es gebe im Betrieb "Probleme". An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könne "fast behaupten", keine Maschine sei "zu 100% ausgerüstet". Das Problem sei, dass "keine Fachkräfte vorhanden" seien und "das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt" werde. Das Video wurde ins Internet gestellt und war bei "YouTube" zu sehen. Der Kläger verbreitete es zudem über "Facebook". Mit Blick hierauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 15.03.2012 fristlos.

Das BAG entschied nun, dass die Kündigung unwirksam sei, da es an einem wichtigen Grund gefehlt habe. Das BAG stufte die Aussagen des Mannes über den Sinn der Bildung eines Betriebsrates nicht als Kritik ein. Es sei ihm nicht darum gegangen, das Unternehmen mit der Behauptung zu diskreditieren, es beschäftige hauptsächlich ungelernte Kräfte. Dem Mann wurde jedoch ein Sonderkündigungsschutz, worauf dieser sich aufgrund seiner Betriebsratskandidatur berufen hatte, verweigert, da eine Kandidatur für den Betriebsrat allein noch keinen Sonderkündigungsschutz begründe. Dieser gelte nur für die Initiatoren der Wahl, den gewählten Wahlvorstand und die Betriebsratskandidaten. Für die Grenzziehung zwischen geschäftsschädigenden Behauptungen und sachlicher Kritik komme es auf den Inhalt und den Kontext der Äußerungen an. Nehme der Arbeitgeber die Äußerungen eines "Wahlbewerbers" zum Anlass für eine Kündigung, sei diese gemäß § 15 Abs. 3 S. 1 BetrVG nur wirksam, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen, und entweder die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG oder . wenn ein Betriebsrat nicht gebildet sei . eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliege. Arbeitnehmer, die für das Amt des Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl kandidieren oder vorgeschlagen werden, seien keine Wahlbewerber im gesetzlichen Sinne.

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