Nießbrauch

Der Nießbrauch spielt im Erbrecht insbesondere im Bereich der Gestaltung der sogenannten "vorweggenommene Erbfolge" eine erhebliche Rolle.

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge entschließen sich Eltern des Öfteren dazu, Immobilien (bspw. eine Eigentumswohnung) noch zu Lebzeiten auf ihre Kinder zu übertragen. Dies kann z.B. aus schenkungs- bzw. erbschaftsteuerlichen Gründen sinnvoll sein. Ebenso oft kommt es jedoch vor, dass die Eltern im Rahmen der Planung der vorweggenommenen Erbfolge (ggf. aufgrund einer entsprechenden Beratung) feststellen, dass sie bei der Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge darauf achten sollten, dass ihre eigene Absicherung bzw. Altersversorgung nicht zu kurz kommt. Sollten die Eltern bspw. auf die Erträge einer als Kapitalanlage fremdvermieteten Eigentumswohnung angewiesen sein, weil sie die Erträge als Teil ihrer Altersvorsorge weiterhin benötigen, aber aus den bereits genannten steuerlichen Gründen dennoch bereits zu Lebzeiten eine Übertragung der Wohnung an ein Kind oder mehrere Kinder wünschen, stellt sich die Frage, wie sich diese beiden Zielvorstellungen miteinander vereinbaren lassen.

Hierzu ermöglicht es das Gesetz, dass sich die Eltern, wenn sie die Immobilie an ihr Kind bzw. ihre Kinder übertragen, einen sog. Nießbrauch vorbehalten.

Der Nießbrauch wird entweder an einer Sache oder an einem Recht begründet, und berechtigt den Inhaber des Nießbrauchs (den sog. „Nießbraucher“), sämtliche Nutzungen einer Sache zu ziehen. Dies bedeutet, dass der Nießbraucher die Sache (oder das Recht) nutzen darf, wie wenn er deren Eigentümer wäre. In der Praxis führt ein Nießbrauch meist dazu, dass der Inhaber des Nießbrauchs die Mieterträge einer Immobilie (z.B. einer Eigentumswohnung) erhält, obwohl ihm diese nicht oder nicht mehr gehört.

Der Nießbrauch kann im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge insbesondere ein Mittel zur steuerlichen Gestaltung darstellen. Schenken die Eltern nämlich bspw. einem Kind eine Eigentumswohnung, so kann es angesichts der derzeit hohen Immobilienpreise schnell passieren, dass der dem Kind nach dem jeweiligen Elternteil zur Verfügung stehende Steuerfreibetrag von jeweils 400.000,00 EUR (abhängig davon, ob die Wohnung beiden Elternteilen oder aber nur einem Elternteil gehört) überschritten wird. Hier kann der Vorbehalt eines Nießbrauchs bei der Übertragung der Wohnung sinnvoll sein, da dieser dazu führt, dass der Wert der Wohnung aus schenkungssteuerlicher Sicht um den Wert des Nießbrauchs gemindert wird. Abhängig vom Wert des Nießbrauchs (der anhand einer Berechnungsformel berechnet werden kann), wird dann der Steuerfreibetrag ggf. nicht überschritten, und es fällt folglich keine Schenkungssteuer an.

Allerdings ist vor dem unüberlegten Vorbehalt eines Nießbrauchs im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu warnen. Insbesondere wenn das Verhältnis der Eltern zu einem von mehreren Kindern angespannt ist, kann der Nießbrauch aus Sicht der Eltern nämlich äußerst nachteilige Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht dieses Kindes haben. Sollte das pflichtteilsberechtigte Kind nämlich wegen der Zuwendung der Immobilie an seine Schwester/seinen Bruder sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, würde der Vorbehalt des Nießbrauchs dazu führen, dass die an sich für den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltende Abschmelzungsfrist nicht zu laufen beginnt.

Der Vorbehalt eines Nießbrauchs ist als Gestaltungsmittel daher mit Bedacht zu wählen. Ihm sollte in jedem Fall eine entsprechende Beratung vorausgegangen sein, die die Gestaltung eines „Gesamtplanes“ für die vorweggenommene Erbfolge im Blick behält.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Nießbrauch geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

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