Vorweggenommene Erbfolge

In Umsetzung des Sprichworts „Mit warmer Hands schenken ist besser, als mit kalter Hand“ übertragen viele Eltern oder Großeltern Teile ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten auf ihre (Enkel-)Kinder. Der künftige Erbe erhält so bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers bspw. Barvermögen oder Immobilien. Auch wenn der Beschenkte den Schenker und späteren Erblasser ohnehin beerben würden, gibt es mehrere Gründe für eine (teilweise) Vermögensübertragung bereits zu Lebzeiten, wie bspw.

In Umsetzung des Sprichworts „Mit warmer Hands schenken ist besser, als mit kalter Hand“ übertragen viele Eltern oder Großeltern Teile ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten auf ihre (Enkel-)Kinder. Der künftige Erbe erhält so bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers bspw. Barvermögen oder Immobilien. Auch wenn der Beschenkte den Schenker und späteren Erblasser ohnehin beerben würden, gibt es mehrere Gründe für eine (teilweise) Vermögensübertragung bereits zu Lebzeiten, wie bspw.

  • Streitvermeidung durch Übertragungen in Absprache mit den (Enkel-)Kindern o.ä.
  • Existenzsicherung für den Beschenkten
  • Steuerersparnis (Nutzen von Freibeträgen, ggf. mehrfach)
  • Entlastung des Übertragenden
  • Verhinderung eines Zugriff des Sozialhilfeträgers im Falle der späteren Pflegebedürftigkeit bzw. des Umzugs in ein Pflegeheim
  • etc.

Häufig spielt insbesondere die Übertragung von Immobilien auf die (Enkel-)Kinder - als Vorwegnahme der Erbfolge - eine wichtige Rolle. Der Übertragende behält sich dann oftmals ein Nießbrauchsrecht oder ein lebenslanges Wohnrecht vor, das seiner Altersabsicherung dienen soll.

Die Übertragung von größeren Vermögenswerten auf den künftigen Erben bereits zu Lebzeiten hat aber auch Konsequenzen. Durch die Vermögensübertragung verringert sich der spätere Nachlasswert. Dann stellt sich die Frage, ob der später vorhandene Nachlass unabhängig von den Schenkungen zu Lebzeiten zwischen den Erben entsprechend Ihrer Erbquoten aufgeteilt werden soll oder ob der Wert der Schenkung bei der Nachlassauseinandersetzung berücksichtigt werden muss, damit am Ende alle Erben wertmäßig gleichgestellt sind. Auch in Bezug auf potenzielle Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche oder deren gezielte Minimierung können sich solche Fragen stellen (Pflichtteilsergänzungsanspruch). Daher kann - je nach Wunsch des Schenkers - einer der folgenden 5 Lösungswege vereinbart werden:

  • ausgleichungspflichtige Schenkung
  • anrechnungspflichtige Schenkung
  • ausgleichungs- und anrechnungspflichtige Schenkung
  • weder ausgleichungs- noch anrechnungspflichtige Schenkung
  • Ausstattung

Jeder der 5 Lösungswege führt zu unterschiedlichen Ergebnissen auf Erb- und Pflichtteilsebene. Welcher Weg der „Richtige“ ist, sollte daher im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beratung geklärt werden.

Ganz allgemein ist eine Übertragung zu Lebzeiten nicht für jeden künftigen Erblasser der richtige Weg. Es sollte bspw. immer die konkrete (eigene) Vermögenszusammensetzung im Blick behalten werden. Daher kann auch eine umfassende Beratung zur gesamten „Nachlassplanung“ ratsam und sinnvoll sein.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema der vorweggenommenen Erbfolge geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

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