Kein Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase in Altersteilzeit

Altersteilzeit soll einen gleitenden Übergang älterer Arbeitnehmer vom Erwerbsleben zur Rente ermöglichen. Auch Arbeitgeber greifen gerne auf Altersteilzeitmodelle zurück, um eine sozial verträgliche Anpassung des Personalbestandes zu realisieren. Ursprünglich vom Gesetzgeber als durchgehende Reduzierung der Arbeitszeit angedacht, hat sich in der Praxis heute das sogenannte Blockmodell durchgesetzt: Der vormals in Vollzeit tätige Mitarbeiter wird in der sogenannten „Arbeitsphase“ weiterhin in Vollzeit beschäftigt und anschließend im rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis in der sogenannten „Freistellungsphase“ unter Fortzahlung der durchschnittlichen Vergütung vollständig von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.

Die Entscheidung des BAG: Nachdem das BAG bereits 2018 seine ständige Rechtsprechung änderte und entschied, dass bei Sonderurlaub kein Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, musste es nun darüber entscheiden, ob einem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell ein Urlaubsanspruch zusteht.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart hatte. Der Arbeitnehmer arbeitete von Anfang Dezember 2014 bis Ende März 2016 in Vollzeit und wurde anschließend bis Ende Juli 2017 von der Arbeit freigestellt. Dem Arbeitnehmer standen arbeitsvertraglich jährlich 30 Tage Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte der Arbeitgeber ihm 8 Urlaubstage. Nach Beendigung der Altersteilzeit verlangte der Arbeitnehmer die Abgeltung von 52 Urlaubstagen (22 Tage für 2016 und 30 Tage für 2017). Mit seiner Zahlungsklage unterlag er sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht. Auch beim BAG hatte die Klage keinen Erfolg: Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben, so das BAG. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben. Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.

Fazit: Das Urteil ist wenig überraschend und reiht sich nahtlos in die erst kürzlich ergangenen Entscheidungen des BAG ein, dass Urlaubsansprüche während eines mit dem Arbeitgeber frei vereinbarten Sonderurlaubs nicht entstehen. Die Entscheidung schafft weitere Sicherheit: Arbeitgeber müssen nicht mehr befürchten, dass nachträglich Urlaubsabgeltungsansprüche für die Zeiten der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell geltend machen.

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