Anrechnung von Leistungen auf den gesetzlichen Mindestlohn mit Erfüllungswirkung, BAG 25.05.2016 — 9 AZR 145/15
In dem jüngst vom BAG in Erfurt entschiedenen Rechtsstreit ging es um Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber der Klägerin nicht mehr jährlich, sondern nunmehr monatlich anteilig zum Grundgehalt geleistet hat, um den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde einzuhalten.
Die klagende Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass die in Rede stehenden Sonderzahlungen neben einem Stundenlohn von 8,50 EUR zu zahlen seien. Weiter wandte sich die Klägerin gegen die Berechnung von Zuschlägen für Mehr-, Sonn- und Nachtarbeit. Ihrer Ansicht nach müsste auch hier die Berechnungsgrundlage der Mindestlohn sein.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG sprach der Klägerin einen Nachtarbeitszuschlag von 0,80 EUR brutto zu, wies im Übrigen jedoch die Berufung zurück.
Das BAG entschied, dass die Klägerin durch das MiLoG keinen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Lohnzuschläge oder erhöhte Jahressonderzahlungen habe. Der gesetzliche Mindestlohnanspruch tritt zwar als eigener Anspruch neben die bisherige Anspruchsgrundlage, verdrängt diese jedoch nicht. Zahlt der Arbeitgeber in jedem Kalendermonat 1/12 der Jahressonderzahlung vorbehaltlos und unwiderruflich, ist der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu bemessende Mindestlohnanspruch erfüllt. Dies gilt jedoch nur für solche Entgeltbestandteile, welche eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellen. Die Klägerin musste deshalb die Anrechnung des Urlaubs-und Weihnachtsgeldes, sowie der Zuschläge für Mehr-, und Sonnarbeit hinnehmen. Lediglich der Nachtzuschlag war nicht anzurechnen.
Stand: 25.05.2016