Arbeitgeber darf seine Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie vom Streiken abhalten

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.08.2018 – 1 AZR 287/17 entschieden, dass ein bestreikter Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt sei, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Das Bundesarbeitsgericht geht zwar davon aus, dass eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten vorliegt; die Zusage einer Streikbruchprämie sei aber ein zulässiges Arbeitskampfmittel und die Ungleichbehandlung zwischen streikenden und nicht streikenden Mitarbeitern daher gerechtfertigt.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer eines Einzelhandelsunternehmens, der sich an mehreren Streiks in den Jahren 2015 und 2016 in seinem Einsatzbetrieb beteiligt hatte. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie pro Streiktag in Höhe von 200 Euro brutto, später dann in Höhe von 100 Euro brutto. Der Kläger, welcher als Verkäufer tätig ist, legte an mehreren Tagen streikbedingt die Arbeit nieder, forderte aber dennoch die ausgelobte Streikbruchprämie aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Nachdem der Kläger in den Vorinstanzen erfolglos blieb, ging er in Revision. Das Bundesarbeitsgericht hat wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wollte der Arbeitgeber mit der freiwilligen Sonderleistung, die er als Streikbruchprämie bezeichnete, betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der für alle Parteien geltenden Kampfmittelfreiheit hält das Bundesarbeitsgericht dies grundsätzlich für eine zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Auch die Höhe der zugesagten Prämie, die den Tagesverdienst eines Verkäufers um ein Mehrfaches überstieg hält das Bundesarbeitsgericht nicht für unangemessen hoch.

Fazit: Seit der AÜG-Reform, die am 01.04.2017 in Kraft trat, dürfen Arbeitgeber keine Leiharbeitnehmer, die zu Beginn des Streiks noch nicht im Betrieb tätig waren, einsetzen. Mit dem Urteil zur Zulässigkeit der Auslobung einer Streikbrecherprämie an die eigenen Mitarbeiter hat das Bundesarbeitsgericht die Folgend des Verbots des Einsatzes von Leiharbeitnehmern etwas abgemildert und die Rechte des Arbeitgebers im Fall eines Streiks bestärkt.

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